$ 114. Mafs- und Gewichtswesen. Münz- und Papiergeldwesen. 667
stellen des Bundes ob“ 1°. D.h. sie hat diejenigen Malse und Gewichte
herzustellen, zu beglaubigen und 'in Richtigkeit zu erhalten, welche
die landesherrlichen Eichungsbehörden verpflichtet sind, ihren Eichungen,
Berichtigungen und Revisionen als malsgebende Normen zu Grunde
zu legen.
ec. Beide Funktionen nun aber gewinnen dadurch eine besondere
rechtliche Gestaltung, dafs nach Absicht!! und Wortlaut des Gesetzes
— a. 21 al. 2 — die Normal-Eichungskommission im Verhältnis zu
den landesherrlichen Eichungsbehörden die Stellung einer „CGentral-
behörde“ einnimmt. Sie steht daher innerhalb ihrer gesetzlich be-
grenzten, technischen Kompetenz in unmittelbarer Geschäftsver-
bindung mit den landesherrlichen Eichungsbehörden, selbstverständlich
in deren gesetzlicher Gliederung und darum zunächst mit den oberen
Eichungsbehörden. Und insbesondere ist das ihr übertragene Ver-
ordnungsrecht ein Recht unmittelbarer Instruktion der zu-
treffenden Landesbehörden *.
Damit hat- denn auch die Kompetenz des Reiches selbst eine über
die grundsätzliche Linie der Verfassung hinausgehende Erweiterung
erfahren. Allerdings verbleibt den Einzelstaaten die Anwendung der
allgemeinen strafrechtlichen, disziplinarischen, prozessualischen und
polizeilichen Befugnisse auch auf das Eichungswesen in der regel-
mälsigen Weise. Aber in Rücksicht und in Beschränkung auf die
diesem Verwaltungszweige specifischen technischen Funktionen
werden die einzelstaatlichen Behörden der unmittelbaren Leitung
einer mit den Befugnissen der Dienstanweisung und eigener tech-
nischer Verrichtungen ausgerüsteten Reichsbehörde unterstellt.
Jedoch gilt dies nicht für Bayern. Hier tritt nach dem Gesetze
vom 26. November 1871 über die Einführung der deutschen Mafßs-
und Gewichtsordnung an die Stelle der Reichsbehörde eine partikulare
Normal-Eichungskommission, welche nur verpflichtet ist, die von ihr an-
zuwendenden Normalen von der deutschen Centralbehörde zu beziehen
und ihre Vorschriften denen der letzteren zu konformieren. Damit
verbleibt es in Bayern bei der regelmäfsigen Gestaltung der Reichs-
kompetenz auch für diesen Verwaltungszweig.
1% Mafs- u. GewichtsO a. 18.
1! Motive zum Regierungsentwurf ad aa. 17. 18. 19. 20. 21: „Nur die
technische Oberleitung bedarf der unbedingten Centralisation. Alles andere
kann füglich den Landesbehörden überlassen werden —“. Sten. Bericht des
Reichstages. 1868. Aktenstücke No. 76.
12 Dienstinstruktion vom 21. Juli 1869 $ 7.