$ 114. Mafs- und Gewichtswesen. Münz- und Papiergeldwesen. 669
Nach allen diesen Richtungen hin, ergänzt durch die für die
Überleitung des alten in das neue Münzsystem erforderlichen Bestim-
mungen, hat sich die Kompetenz des Reiches durch die beiden Münz-
gesetze, durch das Gesetz über die Ausprägung von Reichsgoldmünzen
vom 4. Dezember 1871 und durch das Münzgesetz vom 2. Juli 18731
bethätist. Die Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen und
der auf Grund derselben umfassenden Verordnungen des Reiches liest
an sich den Einzelstaaten ob unter der regelmäfsigen Beaufsichtigung
des Reiches, die für die technische Seite der Münzprägung insbe-
sondere durch die Kommissare des Reichskanzlers bei den Münzstätten
geübt wird !”.
Allein diese regelmälsige Auseinandersetzung der Kompetenzen
zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten hat eine wesentliche
Verschiebung erlitten. Die Durchführung des verfassungsmäfsigen
Grundsatzes der Gleichheit der Einzelstaaten in ihrer finanziellen
Belastung durch alle im Interesse der Gesamtheit getroffenen Anord-
nungen mulste dahin führen, die Einziehung aller bisherigen par-
tikularen Münzen, sowie die Ausprägung und die durch Abnutzung
geforderte Einziehung der neuen Münzen auf Kosten und für
Rechnung des Reiches zu bewerkstelligen '®.
Aus diesen gesetzlichen Grundbestimmungen ergaben sich aber
wit praktischer Notwendigkeit als Folgerungen:
l. Die Einzelstaaten bleiben zwar bei dem Rechte — wenn sie
auch nicht verpflichtet sind — Münzstätten zu errichten und die
Münzprägung vorzunehmen. Das Reich hat dieses Recht nicht!?. Aber
das Recht der Einzelstaaten besteht nur zu dem Zwecke, um den
Münzbedarf des Reiches zu befriedigen. Erst nachdem sie diese Ver-
pflichtung erfüllt haben, sind sie befugt, nach näherer Malsgabe
des Gesetzes eine Ausprägung von Zwanzigmarkstücken auch im Auf-
trage und für Rechnung von Privatpersonen, nicht aber kraft
eigener Entschlielsung, vorzunehmen °°.,
2. Die Münzprägung der Einzelstaaten erfolet nicht nur nach
Gesetz, Verordnung und Dienstinstruktion, nicht nur auf Kosten und
für Rechnung und unter Aufsicht des Reiches, sondern auch immer
16 Dazu die Abänderungsgesetze vom 20. April 1874, 6. Januar 1876,
1. April 1886.
17 Bundesratsbeschluls vom 7. Dezember 1871 No. 14.
18 Münzgesetze vom 4. Dezember 1871 $$ 6. 9. 11, vom 9. Juli 1873
aa. 7. 10. 12.
19 Im Gegensatz zur R.V. von 1849 $ 45 und zur Unionsverfassung $ 44.
20 Münzgesetz vom 9. Juli 1873 a. 12.