674 II. Buch. Die Reichsgewalt.
licher Zollgrenze“°. Dasselbe hat für die Kompetenz des Reiches
eine mehrfache Bedeutung.
1. Es ist damit zunächst der Grundsatz ausgesprochen, dals das
Zoll- und Handelsgebiet sich territorial mit dem Gebiete
des deutschen Reiches decken soll.
a. Hieraus folgt an erster Stelle, dals kein Gebietsteil des deutschen
Reiches aus der Zoll- und Handelsgemeinschaft ausgeschlossen
werden darf, soweit die Verfassung nicht selbst Ausnahmen be-
sründet.
Solche Ausnahmen sind an zwei Punkten® gewährt.
aa. Zunächst durch R.V. a. 34 für die Freihäfen der Hanse-
städte Bremen und Hamburg. Aber diese Ausnahme ist eigen-
tümlich gewandt. Sie ist nicht zu einer objektiven Bestimmung der
Verfassung erhoben, sondern sie stellt nur ein subjektives Recht
der Hansestädte dar „mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke
ihres oder des umliegenden Gebietes als Freihäfen aulserhalb der
gemeinschaftlichen Zolllinie zu bleiben, bis sie ihren Einschlufs in
dieselbe beantragen.“ Allerdings folgt daraus, dals das Reich nicht
kompetent ist, unter der Geltung des a. 34 ohne darauf gerichteten
Antrag der Hansestädte über ihren Eintritt in das gemeinsame Wirt-
schaftsgebiet zu beschlielsen, sowie dafs eine Aufhebung des
Artikels selbst nur in den Formen des zweiten Alinea des a. 78
geschehen kann. Aber es folgt auf der anderen Seite, dafs der Grund-
satz der territorialen Einheit des Zoll- und Handelsgebietes auch für
die Hansestädte in dem Sinne Geltung hat, dafs sie ein verfassungs-
mälsiges Recht auf den Eintritt besitzen. Das Reich darf ihren hierauf
gerichteten Antrag nicht abweisen und gerade darum fällt der An-
schluls an sich und soweit nicht andere konkurrierende Umstände ein
Gesetz erforderlich machen, dem Ausführungsverordnungsrechte des
Bundesrates anheim’.
5 Gleichlautend R.V. von 1849 und Unionsverfassung $ 33, nur mit dem
Zusatze „mit Wegfall aller Binnengrenzzölle*.
6 Die Annahme Delbrücks, Art. 40 S. 46, dafs die Zollausschlüsse von
Geestemünde und Brake Sonderrechte Preufsens und Oldenburgs dar-
stellen, ist unrichtig. Die R.V. kennt nur Ausschlüsse wegen ungeeigneter
Lage und die hansestädtischen Freihäfen. Jedes andere Recht auf Aus-
schliefsung, welches die Zollvereinsverträge begründet haben, widerspricht der
Verfassung und ist daher nach R.V. a. 40 beseitigt. S. Laband, Staatsrecht
II 901 Note 1; G. Meyer, D. Verwaltungsrecht II 303 Note 4.
? Alle diese Bestimmungen gelten auch, nachdem die Staatsgebiete von
Bremen und Hamburg zum weitaus gröflsten Teile dem Zollverbande einver-
leibt worden sind; für das Freihafengebiet von Hamburg, abgegrenzt durch