Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

674 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
licher Zollgrenze“°. Dasselbe hat für die Kompetenz des Reiches 
eine mehrfache Bedeutung. 
1. Es ist damit zunächst der Grundsatz ausgesprochen, dals das 
Zoll- und Handelsgebiet sich territorial mit dem Gebiete 
des deutschen Reiches decken soll. 
a. Hieraus folgt an erster Stelle, dals kein Gebietsteil des deutschen 
Reiches aus der Zoll- und Handelsgemeinschaft ausgeschlossen 
werden darf, soweit die Verfassung nicht selbst Ausnahmen be- 
sründet. 
Solche Ausnahmen sind an zwei Punkten® gewährt. 
aa. Zunächst durch R.V. a. 34 für die Freihäfen der Hanse- 
städte Bremen und Hamburg. Aber diese Ausnahme ist eigen- 
tümlich gewandt. Sie ist nicht zu einer objektiven Bestimmung der 
Verfassung erhoben, sondern sie stellt nur ein subjektives Recht 
der Hansestädte dar „mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke 
ihres oder des umliegenden Gebietes als Freihäfen aulserhalb der 
gemeinschaftlichen Zolllinie zu bleiben, bis sie ihren Einschlufs in 
dieselbe beantragen.“ Allerdings folgt daraus, dals das Reich nicht 
kompetent ist, unter der Geltung des a. 34 ohne darauf gerichteten 
Antrag der Hansestädte über ihren Eintritt in das gemeinsame Wirt- 
schaftsgebiet zu beschlielsen, sowie dafs eine Aufhebung des 
Artikels selbst nur in den Formen des zweiten Alinea des a. 78 
geschehen kann. Aber es folgt auf der anderen Seite, dafs der Grund- 
satz der territorialen Einheit des Zoll- und Handelsgebietes auch für 
die Hansestädte in dem Sinne Geltung hat, dafs sie ein verfassungs- 
mälsiges Recht auf den Eintritt besitzen. Das Reich darf ihren hierauf 
gerichteten Antrag nicht abweisen und gerade darum fällt der An- 
schluls an sich und soweit nicht andere konkurrierende Umstände ein 
Gesetz erforderlich machen, dem Ausführungsverordnungsrechte des 
Bundesrates anheim’. 
5 Gleichlautend R.V. von 1849 und Unionsverfassung $ 33, nur mit dem 
Zusatze „mit Wegfall aller Binnengrenzzölle*. 
6 Die Annahme Delbrücks, Art. 40 S. 46, dafs die Zollausschlüsse von 
Geestemünde und Brake Sonderrechte Preufsens und Oldenburgs dar- 
stellen, ist unrichtig. Die R.V. kennt nur Ausschlüsse wegen ungeeigneter 
Lage und die hansestädtischen Freihäfen. Jedes andere Recht auf Aus- 
schliefsung, welches die Zollvereinsverträge begründet haben, widerspricht der 
Verfassung und ist daher nach R.V. a. 40 beseitigt. S. Laband, Staatsrecht 
II 901 Note 1; G. Meyer, D. Verwaltungsrecht II 303 Note 4. 
? Alle diese Bestimmungen gelten auch, nachdem die Staatsgebiete von 
Bremen und Hamburg zum weitaus gröflsten Teile dem Zollverbande einver- 
leibt worden sind; für das Freihafengebiet von Hamburg, abgegrenzt durch
	        
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