8 115. „Die Zoll- und Handelsgesetzgebung“. 675
bb. Sodann bestimmt R.V. a. 33: „Ausgeschlossen bleiben die
wegen ihrer Lage zur Einschliefsung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietsteile.“
Auch diese Klausel ist nur eine beschränkte Ermächtigung.
Sie reflektiert ausdrücklich auf die geographische Lage
einzelner Landstriche® und die hierdurch bedingten Schwierigkeiten
oder Unmöglichkeiten der Verzollungstechnik. Sie verneint in
ihrer Fassung selbst? die Befugnis des Reiches, willkürlich aus andern
Gesichtspunkten der wirtschaftlichen oder allgemeinen Politik Aus-
scheidungen einzelner Staaten oder Gebietsteile vorzunehmen.
Sie ist aber auch nur eine Ermächtigung unter der Voraus-
setzung des Zutreffens thatsächlicher Verhältnisse, nicht aber eine
Vorschrift der Verfassung, die die Anwendung des allgemeinen ge-
bietenden Grundsatzes auch nach Wegfall der thatsächlichen Voraus-
setzungen erst noch an besondere formelle Bedingungen knüpfen will.
Daher ist mit Recht angenommen worden, dals- der Anschlufs bisher
ausgeschlossener Gebietsteile auch hier dem Verordnungsrechte des
Bundesrates in Ausführung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes
anheimfällt!®. |
Die Ermächtigung des Ausschlusses beschränkt sich endlich auf
die Verhandlung zwischen Reich und Hamburg vom 25. Mai 1881, ist dies
ausdrücklich im Gesetz vom 16. Februar 1882 anerkannt; für das Freihafen-
gebiet von Bremen, beschränkt nach Mafsgabe des Berichtes der Bundesrats-
ausschüsse vom 4. Juli 1884 — Drucks. des Reichstages 1884/85 No. 132 —
auf die Hafenanlagen und Petroleumlagerplätze in Bremerhafen, folgt dies
aus der Gegenüberstellung der No. 2 und No. 4 eben dieses Berichtes. — Die
Einverleibung der hamburgischen und bremischen Gebietsteile ist auf Antrag
der Hansestädte nur durch Beschlufs des Bundesrates erfolgt; die Gesetze
vom 16. Februar 1882 und vom 31. März 1885 haben nur den Beitrag des
Reiches zu den Kosten des Anschlusses zum Gegenstande.
® Auch die Differenz der politischen und zollamtlichen Meeresgrenze nach
$ 16 al. 2 des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 gehört hierher.
° Anders die Reichs- und Unionsverfassung von 1849 $ 33, welche eine
allgemeine Ermächtigung gewährt: „Die Aussonderung einzelner Orte oder
Gebietsteile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten“.
10 Die Streitfrage, ob der Bundesrat berechtigt war, den bisherigen Aus-
schlufs der Unterelbe vom Zollgebiet aufzuheben, wie durch Bundesrats-
beschlufs vom 8. Dezember 1881 geschah, berührt nicht den Grundsatz. Es
handelte sich lediglich darum, ob in diesem Specialfall die Elbschiffahrtsakte
von 1821 einen gesetzlichen Zustand geschaffen habe, der, wenn dies der
Fall war, selbstverständlich nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden
konnte. 8. darüber die abschliefsende Verhandlung des Reichstages vom
14. Januar 1382, Sten. Ber. S. 835; Laband, Staatsrecht II 904;.G. Meyer,
D. Verwaltungsrecht II 306 Note 12.