676 II. Buch. Die .Reichsgewalt.
die zur Zeit der Verfassungsgründung aulserhalb der Zoll-
grenze belegenen Gebietsteile, wie das Wort „bleiben“ und die Auf-
zählung im a. 6 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 fordert.
Daher kann eine weitere Ausschlielsung von Gebietsteillen nur im
Wege der Verfassungsgesetzgebung erfolgen, wie dies für Helgo-
land durch das Gesetz vom 15. Dezember 1890 8 2 geschehen ist
— nur dals auch hier die Wiedereinbeziehung in das deutsche Zoll- und
Handelsgebiet auf Grund der allgemeinen Kompetenzbestimmung in
R.V. a. 4 No. 2 im Wege der einfachen Gesetzgebung! geschehen kann.
b. Aus der verfassungsmälsig geforderten Deckung des Zoll- und
Handelsgebietes mit dem Reichsgebiet folgt weiterhin, dals es einer
besonderen Ermächtigung, die die formelle Natur einer Verfassungs-
änderung hat, bedarf, um aufserdeutsche Gebietsteile oder
Staaten dem Zoll- und Handelsgebiete anzuschliefsen.
Eine solche Ermächtigung bildet die unbezweifelte Fortdauer des
a. 2 des Z.V.V. vom 8. Juli 1867:
„In dem Gesamtverein bleiben diejenigen Staaten oder Ge-
bietsteile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssystem der
vertragenden Teile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter
Berücksichtigung ihrer auf den Anschlufsverträgen berubenden Ver-
hältnisse !?.“
Auf Grund dessen war zur Zeit der Reichsgründung und ist kraft
Vertrages vom 3. Mai 1868 die österreichische Gemeinde Jungholz
dem bayerischen Zoll- und indirekten Steuersysteme, das Grolsherzogtum
Luxemburg nach dem neuesten Vertrage vom 20.25. Oktober 1865
dem Zollsysteme „des Königreichs Preulsen und der mit diesem zu
einem Zollverein verbundenen Staaten“, d. h. mit dem Eintritt der
deutschen Verfassung dem deutschen Reiche'? angeschlossen.
Und dem ist in der formellen Bedeutung einer Verfassungs-
bestimmung durch Vertrag vom 2. Dezember 1890 der Anschlufs der
11 Hier nicht auf Grund eines Verordnungsrechtes des Bundes-
rates, weil auch R.V. a. 33, auf welchen sich dasselbe stützen müfste, für
Helgoland nicht gilt.
12 Auch hier ist die Ermächtigung der Reichs- und Unionsverfassung von
1849 eine weitere: „Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht
zum Reiche gehörige Länder und Landesteile mittels besonderer Verträge dem
deutschen Zollgebiete anzuschliefsen“.
13 Dals jetzt das Reich als solches Vertragspartei ist, ist dadurch beider-
seits anerkannt, dafs der zwischen dem Reiche und Luxemburg über die
Wilhelm-Luxemburger Eisenbahn abgeschlossene Vertrag vom 11. Juni 1872
nach näherer Mafsgabe des $ 14 die Unkündbarkeit des Anschlufsvertrages
von 1865’ stipuliert. “ . .