680 I. Buch. Die Reichsgewalt.
soviel die von der Ausschliefslichkeit der Reichsbesteuerung
eximierten süddeutschen Staaten betrifft, auf Bier), und zwar dürfen
sie es nur bis zu einem gewissen, für Bier und Wein definitiv fest-
gestellten, sonst aber im Wege des Reichsgesetzes ?! festzustellenden
Höchstbetrage. ZV.V. a. 5IL82.
b. Gemeinden oder Korporationen darf ein Besteuerungs-
recht nur für einzelne, ebenfalls bestimmt bezeichnete, zur örtlichen
Konsumtion bestimmte Gegenstände und zwar für Wein, Brannt-
wein und Bier nur bis zu einem festgestellten Höchstbetrage ge-
währt werden nach näherer Malsgabe des Z.V.V.a.58 7.
ec. Die Übergangsabgabe von Wein und Traubenmost ist den
Staaten des ehemaligen norddeutschen Bundes verboten. Z.V.V.a.5
3e%,
Und. hierzu treten noch die Bestimmungen des $ 6 des a. 5 des
Z.V.V., insofern sie eine bestimmte Art der Erhebung auch der partiku-
laren inneren Steuern im Interesse des Verkehres anordnen °®.
Alle diese Bestimmungen stellen Erweiterungen der Kompetenz
des Reiches ad hoc im Interesse des allgemeinen Verkehres dar. Sie
haben daher in allen diesen ihren Klauseln die Natur verfassungs-
mäfsiger Rechtssätze. Sie gewähren überdies an zwei Punkten den
süddeutschen Staaten verfassungsmäfsige Sonderrechte, nämlich
gegen Herabsetzung der zugelassenen Maximalsätze der Besteuerung
von Bier ** und gegen Einführung einer Übergangssteuer von Wein
2° Die Bestimmungen über „Branntwein* sind durch Verzicht der süd-
deutschen Staaten auf diese ihnen nach der Verfassung zustehende Exemtion
erledigt.
?1 Delbrück, Art. 40 S. 30, nimmt an, dafs diese Feststellungen im
Wege der Verfassungsänderung zu erfolgen haben. Allein ist auch 2.582
al. 3 nach R.V. a. 40 Inhalt eines Gesetzes, so wirken die Worte: „Auch für
die anderen — Erzeugnisse werden, soweit nötig, bestimmte Sätze festgestellt
werden“, nicht als „Vorbehalt“, sondern als legislative Ermächtigung. Diese
Ermächtigung ist allerdings verfassungsgesetzlich, aber gerade darum ist es
die Ausführung derselben nicht.
22 Die Bestimmung des Z.V.V. a.5 84 .d. ist schon durch $ 5 des Ge-
setzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweines zu gewerblichen Zwecken
vom 13. Juli 1879 aufgehoben.
23 Insofern die Bestimmungen des $ 6 die zur Sicherung der Steuer-
erhebung erforderlichen Anordnungen treffen, fallen sie unter die Kompetenz
des Reiches zur Gesetzgebung über den gegenseitigen Schutz der partikularen
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung. R.V. a. 35 al. 1.
24 Da die R.V. a. 35 al. 2 die Besteuerung von Bier in den drei süd-
deutschen Staaten schlechthin von der Kompetenz des Reiches eximiert, so
muls die im Z.V.V. angeordnete, vereinzelte Beschränkung dieses partikularen