Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 116. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. 685 
wenn in den Zettelbanken das Recht der Ausgabe von Bank- 
noten hinzutritt. Der Betrieb der Zettelbanken, die Einschränkung 
oder Erweiterung ihrer aktiven und passiven Kreditgeschäfte, die sich 
in der Vermehrung oder Verminderung der umlaufenden Banknoten 
ausdrückt, bildet ein wesentliches Moment für den Abfluls und Zu- 
fluß der Edelmetalle im internationalen Verkehr, für die Zulänglich- 
keit oder Unzulänglichkeit des im nationalen Wirtschaftsgebiete vor- 
handenen Geldvorrates und damit für das, was in jeder Münzordnung 
den leitenden Gesichtspunkt bildet, für die Erhaltung oder Störung 
der Gleichmälsigkeit des Geldwertes. 
In diesem Zusammenhange traf das Reich sofort, in Vorbereitung 
und bei Erlafs seiner Münzgesetze provisorische Bestimmungen über 
das Zettelbankwesen, welche die Erteilung oder Erweiterung der Be- 
fugnis zur Banknotenausgabe fernerhin an reichsgesetzliche Ermäch- 
tigung banden® und die Ausstellung der Banknoten auf Reichswährung 
in bestimmten Appoints feststellten. Und dieser Zusammenhang hat 
dahin geführt, dafs das Reich seine Kompetenz, abgesehen von der 
Beziehung des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868, auch auf die 
Vorschufs- und Kreditvereine, bisher nur in der Regelung des Zettel- 
bankwesens bewährt hat’. Es ist das geschehen durch das Bank- 
gesetz vom 14. März 1875, das eine einzelne Modifikation in dem 
Gesetz vom 18. Dezember 1883 gefunden hat. 
Dasselbe hat einen doppelten Inhalt. 
I. Es ist an erster Stelle ein allgemeines Gesetz für 
alle bestehenden Zettelbanken, doch so, dafs es nicht eine umfassende 
Bankordnung auch für die Organisation und den Geschäftsbetrieb dar- 
stellt, sondern vielmehr im wesentlichen nur auf die Regelung des 
Banknotenwesens beschränkt ist. Von diesem Standpunkt aus hält 
dasselbe auch ferner daran fest, dals das Recht zur Banknotenausgabe 
3 Gesetze vom 27. März 1870, 16. Juni 1872, 30. Juni 1873, 21. Dezember 
1874 a. 1. 
* Münzgesetz vom 9. Juli 1873 a. 18. Gesetz vom 21. Dezember 1874 a. II. 
® Der dem Reichstage zweimal, 1879 und 1880, vorgelegte Gesetzentwurf, 
betr. das Faustpfandrecht für Pfandbriefe, der eine wesentliche Regelung der 
Pfandbriefbanken betraf, ist nicht erledigt. Ebenso der Entwurf eines Post- 
sparkassengesetzes, der durch die Errichtung und Verwaltung von Reichs- 
sparkassen in Verbindung mit der Postverwaltung eine Erweiterung der 
Reichskompetenz darstellte, da derselbe sich weder auf die Kompetenz für das 
Bankwesen, die nur Beaufsichtigung. und Gesetzgebung gewährt, noch auf 
die für das Postwesen, welchem nur die Funktionen einer Transportanstalt 
zustehen, stützen konnte. Vgl. Sten. Bericht des Reichstages vom 22. Januar 
1885 S. 793. 811.
	        
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