$ 116. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. 685
wenn in den Zettelbanken das Recht der Ausgabe von Bank-
noten hinzutritt. Der Betrieb der Zettelbanken, die Einschränkung
oder Erweiterung ihrer aktiven und passiven Kreditgeschäfte, die sich
in der Vermehrung oder Verminderung der umlaufenden Banknoten
ausdrückt, bildet ein wesentliches Moment für den Abfluls und Zu-
fluß der Edelmetalle im internationalen Verkehr, für die Zulänglich-
keit oder Unzulänglichkeit des im nationalen Wirtschaftsgebiete vor-
handenen Geldvorrates und damit für das, was in jeder Münzordnung
den leitenden Gesichtspunkt bildet, für die Erhaltung oder Störung
der Gleichmälsigkeit des Geldwertes.
In diesem Zusammenhange traf das Reich sofort, in Vorbereitung
und bei Erlafs seiner Münzgesetze provisorische Bestimmungen über
das Zettelbankwesen, welche die Erteilung oder Erweiterung der Be-
fugnis zur Banknotenausgabe fernerhin an reichsgesetzliche Ermäch-
tigung banden® und die Ausstellung der Banknoten auf Reichswährung
in bestimmten Appoints feststellten. Und dieser Zusammenhang hat
dahin geführt, dafs das Reich seine Kompetenz, abgesehen von der
Beziehung des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868, auch auf die
Vorschufs- und Kreditvereine, bisher nur in der Regelung des Zettel-
bankwesens bewährt hat’. Es ist das geschehen durch das Bank-
gesetz vom 14. März 1875, das eine einzelne Modifikation in dem
Gesetz vom 18. Dezember 1883 gefunden hat.
Dasselbe hat einen doppelten Inhalt.
I. Es ist an erster Stelle ein allgemeines Gesetz für
alle bestehenden Zettelbanken, doch so, dafs es nicht eine umfassende
Bankordnung auch für die Organisation und den Geschäftsbetrieb dar-
stellt, sondern vielmehr im wesentlichen nur auf die Regelung des
Banknotenwesens beschränkt ist. Von diesem Standpunkt aus hält
dasselbe auch ferner daran fest, dals das Recht zur Banknotenausgabe
3 Gesetze vom 27. März 1870, 16. Juni 1872, 30. Juni 1873, 21. Dezember
1874 a. 1.
* Münzgesetz vom 9. Juli 1873 a. 18. Gesetz vom 21. Dezember 1874 a. II.
® Der dem Reichstage zweimal, 1879 und 1880, vorgelegte Gesetzentwurf,
betr. das Faustpfandrecht für Pfandbriefe, der eine wesentliche Regelung der
Pfandbriefbanken betraf, ist nicht erledigt. Ebenso der Entwurf eines Post-
sparkassengesetzes, der durch die Errichtung und Verwaltung von Reichs-
sparkassen in Verbindung mit der Postverwaltung eine Erweiterung der
Reichskompetenz darstellte, da derselbe sich weder auf die Kompetenz für das
Bankwesen, die nur Beaufsichtigung. und Gesetzgebung gewährt, noch auf
die für das Postwesen, welchem nur die Funktionen einer Transportanstalt
zustehen, stützen konnte. Vgl. Sten. Bericht des Reichstages vom 22. Januar
1885 S. 793. 811.