Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

686 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
nur durch Reichsgesetz begründet werden kann; es normiert die 
rechtliche Natur, die äufsere Beschaffenheit, die Einlösung und Ein- 
ziehung der Banknoten; es stellt vor allen Dingen die Voraussetzungen 
und Verpflichtungen fest, unter welchen das Zettelbankgeschäft über- 
haupt oder doch über das Gebiet des Konzessionsstaates hinaus be- 
trieben werden darf und durch welche die Höhe der Banknoten- 
ausgabe reguliert wird. Alle diese Bestimmungen sind „allgemeine 
Bestimmungen“ im Sinne der Verfassungsklausel. Nur die Be- 
aufsichtigung über die partikularen Zettelbanken ist es, die im 
Vergleich zu ihrer regelmälsigen, verfassungsmälsigen Gestaltung da- 
durch erweitert wird, dafs sie die Organe des Reiches in unmittel- 
bare Beziehung zu den einzelnen Landesbanken setzt. Dies ge- 
schieht, indem dem Bundesrate einzelne Befugnisse der vollziehenden 
Gewalt unter Ausschluls des entsprechenden Rechtes des Einzelstaates 
eingeräumt werden: die Genehmigung oder Anordnung des Aufrufes 
und der Einziehung der Noten, die Verleihung des Rechtes des Bank- 
betriebes aulserhalb des Konzessionsstaates, die Bestätigung gewisser 
Änderungen in den Grundgesetzen der Zettelbanken, das — mit der 
Landesregierung konkurrierende — Recht der Kündigung der Be- 
fuenis zur Banknotenausgabe®. Es geschieht, indem dem Reichs- 
kanzler eine mit den Einzelstaaten konkurrierende Beaufsichtigung 
über die Landesbanken mit unmittelbarer Rechtswirksamkeit dadurch 
gegeben wird, dals er zu umfassenden Revisionen des Bankbetriebes 
und zur Erhebung der Klage auf Entziehung des Rechtes der Noten- 
ausgabe befugt ist”. 
U. An zweiter Stelle ist das Bankgesetz Specialgesetz im 
eminentesten Sinne. In der drängenden Erwägung, dafs die Absichten, 
welche zunächst um der Aufrechterhaltung der Münzordrung willen 
zur Regelung des Zettelbankwesens geführt hatten, weder durch all- 
gemeine Gesetze, noch durch specialisierte Verordnungen und In- 
struktionen, noch im Wege der Beaufsichtigung, sondern nur durch 
praktische Handhabung des Bankgeschäftes in beherrschender Kon- 
zentration erreicht werden könnten, wurde das Reich zur Gründung 
der Reichsbank ermächtigt. 
Allerdings ist die Reichsbank, wenn auch ihr Statut durch Ge- 
setz und Verordnung des Reiches festgestellt ist, eine von dem Reiche 
verschiedene, selbständige juristische Person. Vermögensrechtlich ist 
sie privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung 
des Reiches. Allein die Reichsbank nimmt eine von jeder anderen 
6 Bankgesetz $$ 6. 4 No. 7 u. al. 3. 47. " Bankgesetz $$ 48. 50.
	        
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