58 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
23. November 1870'1°,. Es gehört aber hierzu auch die württem-
bergische Militärkonvention vom 21.25. November 1870.
Allerdings wird dieselbe nur in der Schlufsbestimmung des XI. Ab-
schnittes der Verfassungsurkunde in Bezug genommen, wie die bayeri-
schen Vertragsartikel über das Militärwesen. Allein im Gegensatz zu
den letzteren wurde die Militärkonvention nicht zum Bestandteil des
Verfassungstextes erklärt?° und enthält sie nicht nur Bestimmungen,
welche nach Inhalt und Formulierung verfassungsgesetzliche sein können,
sondern auch solche, die zweifellos nur die Anwendbarkeit gemein-
gültiger Verfassungsbestimmungen bestätigen oder lediglich reglemen-
tarischer Natur sind. Damit ist mit genügender Deutlichkeit die durch die
Bezugnahme in der Verfassung nicht ausgeschlossene und nicht geänderte
Absicht ausgesprochen, die württembergische Militärkonvention als ein
Ganzes vertragsmälsiger Vereinbarungen gelten zu lassen, welches die
Anwendung der gemeingültigen Verfassungsbestimmungen auf das
Militärwesen Württembergs entweder reguliert oder modifiziert ?!.
Alle diese Vertragsbestimmungen, soweit sie nicht ausnahmsweise
in den Text der Verfassungsurkunde übernommen wurden??, erfahren
durch das Aprilgesetz keinerlei Wandelung. Sie haben auch jetzt noch
die Geltung, die ihnen nach der Absicht der vertragschliefsenden Par-
teien beiwohnen sollte. Hiernach aber enthalten dieselben verschieden-
artige Bestandteile °*®.
1. Zu einem Teile waren es lediglich Übergangsbestim-
mungen, die durch Wegfall ihrer thatsächlichen Voraussetzungen,
durch Zeitablauf oder Erfüllung bereits erledigt sind. Hierhin ge-
hören aus dem badisch-hessischen Protokoll der Eingang, die Nr. 1,
3, 5, 7, 9 und der Schlufs, aus der württembergischen Verhandlung
Nr. 1a. b. ec. f. h, aus dem bayerischen Schlufsprotokoll Nr. V,
XIU, XV.
2. Zu einem andern Teil sind es Feststellungen über Sinn
und Tragweite einzelner, entweder gemeingültiger oder sonder-
rechtlicher Bestimmungen der Reichsverfassung. Hierhin gehören aus
dem badisch-hessischen Protokoll die Nr. 2, 4, 6, aus der württem-
bergischen Verhandlung Nr. 1 d, e, aus dem bayerischen Schlulsproto-
19 Über IV des bayerischen Hauptvertrages s. o. unter I.
2° Vgl. bayerischer Hauptvertrag III $ 7.
2ı S. Hänel, Studien I 115 ff.
*2 Nämlich No. 8 des badisch-hessischen Protokolles, 1 g der württem-
bergischen Verhandlung und No. XI des bayerischen Schlufsprotokolles. Über
das letztere s. Hänel, Studien I 227. 228.
23 S. Hänel, Studien I 225 ff.