Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

694 IL. Buch. Die Reichsgewalt. 
V. Versicherungswesen!. 
8 118. 
Begrifflicher Umfang. 
Die R.V. a. 4 Nr. 1 hat da, wo sie dem Reiche überweist „die 
Bestimmungen über den Gewerbebetrieb“ die Worte hinzugefügt: 
„einschliefslich des Versicherungswesens.“ Es beruht dies 
auf einer von den verbündeten Regierungen in den preulsischen Ver- 
fassungsentwurf bewirkten Einschaltung?, die nach Sinn und Trag- 
weite zweideutig ist. 
Hält man sich an den äufseren Zusammenhang der Worte, so 
scheint die Auffassung geboten, dals die Einschaltung nur eine spe- 
eialisierende Exemplifikation des Gewerbebetriebes beabsichtigt, dals 
mithin die Kompetenz des Reiches sich nur auf den Gewerbe- 
betrieb auch im Gebiete des Versicherungswesens bezieht. Dann 
war es deutlicher zu sagen „einschliefslich der Versicherungsunter- 
nehmungen“ und es bleibt die Frage ungelöst, warum man dieser 
vollkommen überflüssigen Exemplifikation die Bedeutung beimals, um 
sie durch ein besonderes Amendement in den Verfassungstext aufzu- 
nehmen. Damit rechtfertigt sich die andere Auffassung, welche in 
der Einschaltung nicht blofs eine Exemplifikation sieht, sondern ihr 
die Absicht und Bedeutung beimilst, das Versicherungs wesen schlecht- 
hin und nicht blofs unter dem Gesichtspunkt eines Gewerbebetriebes dem 
Reiche zu unterstellen. Dann liegt nur eine verrenkte Fassung vor, 
die den Sinn der selbständigen Klausel hat: die Bestimmungen 
über das Versicherungswesen. Und zweifellos ist es, dals 
der ganze Gang der Reichsgesetzgebung nur diese Auffassung mit 
der Einschaltung verbunden hat. 
Hiernach trifft die Verfassungsbestimmung alle Gestaltungen des 
öffentlichen und privaten Rechtes, welche eine Versicherung 
im wirtschaftlichen und rechtlichen Sinne zum Gegen- 
stande haben. 
In diesem Sinne ist Versicherung die Ausgleichung eines wirt- 
schaftlichen Schadens, den der Einzelne durch ein zufälliges Ereignis 
t Laband, Staatsr. d. d. R. II 241ff. Rosin, Das Recht der Arbeiter- 
versicherung, 1. Bd., 1890. Piloty, Das. Reichsunfallversicherungsrecht, 
2 Bde., 1890. 1891. v. Woedtke, Erläuternde Ausgaben der Kranken-, Un- 
fall-, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze. Seydel, Bayerisches Staats- 
recht, 5. Bd., 1. Abt., S. 247 ff. Bornhak, Preufsisches Staatsr. III 437 ff. 
2 S. die Anlage zum zweiten Protokoll vom 28. Januar 1887, zu art. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.