Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 697 
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einer Kombination ineinandergreifender Bestimmungen des Privat- 
rechtes und des öffentlichen Rechtes ergiebt, ist die Unfallver- 
sicherung ausschliefslich als öffentliches Recht konstruiert. Es ist 
dies bis zu der Konsequenz geschehen, dafs selbst die Entschädigungs- 
ansprüche der Arbeiter, wie sie ohne jede Parteirolle derselben aus- 
schliefslich von Amts wegen reguliert werden, auch nur auf dem Wege 
der Verwaltungsbeschwerde und der verwaltungsgerichtlichen Klage 
geltend gemacht werden können Während jene ihre Organisation 
auf lokalisierte Verbände aufbaut, dergestalt, dafs die Gliederung 
nach Berufszweigen nur ein hinzutretendes Moment bilden kann, ist 
umgekehrt bei diesen die Organisation der Versicherungsverbände 
auf Grund der wirtschaftlichen Berufszweige der Ausgangspunkt, der- 
gestalt, dafs eine lokale Gliederung nur innerhalb der Berufsgenossen- 
schaft und eine lokale Beschränkung auf den Einzelstaat nur dann 
zulässig ist, wenn dies mit der Bestimmung der Berufsgenossenschaft 
vereinbar ist. Und mit dieser Verschiedenheit des Organisations- 
prinzipes hängt der hier entscheidende Unterschied zusammen. 
Die Krankenversicherung, wie sie durch das Hülfskassen- 
7. April 1876 . 
gesetz vom 1. Juni 1884 und durch das Krankenversicherungsgesetz 
vom 15. Juni 1883! geregelt ist, hält die gemeingültigen Grenzen 
der Reichskompetenz fest. Trotz des tiefen gesetzgeberischen Ein- 
griffes in die Organisationen und Verwaltungseinrichtungen der Einzel- 
staaten, stehen den Reichsorganen nur die regelmälsigen Rechte der 
Ausführungsverordnung und der Beaufsichtigung zu. 
Dagegen hat die Unfallversicherung eine volle Um- 
wandlung der Reichskompetenz herbeigeführt. Das all- 
gemeine Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1834 bildet 
hierfür den Ausgangspunkt, an welches sich alsdann die Speecial- 
gesetze für die Unfallversicherung — das Ausdehnungsgesetz vom 
28. Mai 1885, die Unfallversicherungsgesetze für die land- und forst- 
wirtschaftlichen Betriebe vom 5. Mai 1886, für Bauarbeiter vom 
11. Juli 1887 und für die Seeschiffahrt vom 13. Juli 1887 — an- 
geschlossen haben. 
Aber schon das grundlegende Gesetz hat in einer normalen und 
in einer nur zugelassenen Organisationsweise der Unfallversicherung 
eine verschiedene Gestaltung der Reichskompetenz bewirkt. 
ı Zuzüglich des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885. Entwurf eines 
Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversiche- 
rung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 und Kommissionsbericht dazu, s. Drucks. 
des Reichstages 1890/91 No. 151 und 381.
	        
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