700 II. Buch. Die Reichsgewalt.
genossenschaften dadurch übernommen, dafs, falls dieselben wegen
Leistungsunfähigkeit aufgelöst werden, ihre Verpflichtungen, wie ihre
Rechtsansprüche, auf das Reich übergehen '*.
Mit diesen grundsätzlichen Bestimmungen ist die vollziehende
Verwaltung der Unfallversicherung zu einer eigenen und un-
mittelbaren Verwaltung des Reiches erhoben worden.
Allerdings ist dieselbe besonders gestaltet dadurch, dafs sie sich
als Leitung und Aufsicht selbstverwaltender , korporativer Verbände
darstellt.
Allerdings ist dieselbe, wenn auch ausschliefslich im Verhältnis zu
den Berufsgenossenschaften, doch keineswegs ausschliefslich in dem
Sinne, dafs sie die Gesamtheit der bei dem Versicherungswesen er-
forderlichen Verwaltungsthätigkeit befafst. Vielmehr sind den Einzel-
staaten bei der Verwaltung des Unfallversicherungswesens bestimmte Mit-
wirkungsrechte gesetzlich beigelest: insbesondere in der Stellung der
Schiedsgerichte als landesherrlicher Spruchbehörden, in der Unter-
suchung und Feststellung der Betriebsunfälle durch die Polizei-
behörden'®, in der Kontrolle über die Eingliederung der versicherungs-
pflichtigen Betriebe in die zutreffende Berufsgenossenschaft durch die
unteren Verwaltungsbehörden '®.
Allein weder jene besondere Gestaltung, noch diese einzelstaat-
lichen Mitwirkungsrechte vermögen den Charakter der eigenen und
unmittelbaren Reichsverwaltung innerhalb des ihr zugewiesenen Be-
reiches aufzuheben !”.
II. Jedoch mit dem allen ist nur die typische und regel-
mälsige Gestaltung der Reichskompetenz auf dem Gebiete der
Unfallversicherung bezeichnet. Rein durchgeführt ist dieselbe nur für
die Unfallversicherung der Seeleute und der Erd- und Wasserbau-
'betriebe nach Malsgabe der Gesetze vom 11. und 13. Juli 1887. Hier
ist in jedem der beiden Fälle unmittelbar durch Gesetz eine einzige,
über ganz Deutschland sich erstreckende Berufsgenossenschaft gebildet
worden. Dagegen sind für alle übrigen Zweige der Unfallversicherung
zugleich mit den gesetzlichen Bestimmungen, die eine aulserordentliche
Ausdehnung der Reichskompetenz bewirken, andere Vorschriften in
1 U.V.G. $ 33. 15 U.V.G. 88 51 ff.
16 U.V.G. 88 11. 35. 36. 37.
17 Eine besondere Anwendung dieser erweiterten Reichskompetenz sind
die Rechte des Bundesrates und Reichsversicherungsamtes bei der Bildung
und Beaufsichtigung der Unfallversicherungsanstalten, welche nach Mafsgabe
des Gesetzes vom 11. Juli 1887 von den Berufsgenossenschaften der Bau-
gewerke errichtet werden.