Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

700 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
genossenschaften dadurch übernommen, dafs, falls dieselben wegen 
Leistungsunfähigkeit aufgelöst werden, ihre Verpflichtungen, wie ihre 
Rechtsansprüche, auf das Reich übergehen '*. 
Mit diesen grundsätzlichen Bestimmungen ist die vollziehende 
Verwaltung der Unfallversicherung zu einer eigenen und un- 
mittelbaren Verwaltung des Reiches erhoben worden. 
Allerdings ist dieselbe besonders gestaltet dadurch, dafs sie sich 
als Leitung und Aufsicht selbstverwaltender , korporativer Verbände 
darstellt. 
Allerdings ist dieselbe, wenn auch ausschliefslich im Verhältnis zu 
den Berufsgenossenschaften, doch keineswegs ausschliefslich in dem 
Sinne, dafs sie die Gesamtheit der bei dem Versicherungswesen er- 
forderlichen Verwaltungsthätigkeit befafst. Vielmehr sind den Einzel- 
staaten bei der Verwaltung des Unfallversicherungswesens bestimmte Mit- 
wirkungsrechte gesetzlich beigelest: insbesondere in der Stellung der 
Schiedsgerichte als landesherrlicher Spruchbehörden, in der Unter- 
suchung und Feststellung der Betriebsunfälle durch die Polizei- 
behörden'®, in der Kontrolle über die Eingliederung der versicherungs- 
pflichtigen Betriebe in die zutreffende Berufsgenossenschaft durch die 
unteren Verwaltungsbehörden '®. 
Allein weder jene besondere Gestaltung, noch diese einzelstaat- 
lichen Mitwirkungsrechte vermögen den Charakter der eigenen und 
unmittelbaren Reichsverwaltung innerhalb des ihr zugewiesenen Be- 
reiches aufzuheben !”. 
II. Jedoch mit dem allen ist nur die typische und regel- 
mälsige Gestaltung der Reichskompetenz auf dem Gebiete der 
Unfallversicherung bezeichnet. Rein durchgeführt ist dieselbe nur für 
die Unfallversicherung der Seeleute und der Erd- und Wasserbau- 
'betriebe nach Malsgabe der Gesetze vom 11. und 13. Juli 1887. Hier 
ist in jedem der beiden Fälle unmittelbar durch Gesetz eine einzige, 
über ganz Deutschland sich erstreckende Berufsgenossenschaft gebildet 
worden. Dagegen sind für alle übrigen Zweige der Unfallversicherung 
zugleich mit den gesetzlichen Bestimmungen, die eine aulserordentliche 
Ausdehnung der Reichskompetenz bewirken, andere Vorschriften in 
1 U.V.G. $ 33. 15 U.V.G. 88 51 ff. 
16 U.V.G. 88 11. 35. 36. 37. 
17 Eine besondere Anwendung dieser erweiterten Reichskompetenz sind 
die Rechte des Bundesrates und Reichsversicherungsamtes bei der Bildung 
und Beaufsichtigung der Unfallversicherungsanstalten, welche nach Mafsgabe 
des Gesetzes vom 11. Juli 1887 von den Berufsgenossenschaften der Bau- 
gewerke errichtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.