$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 701
Kraft getreten, welche die eben bewirkte Ausdehnung wiederum
zurücknehmen.
1. Dies gilt zunächst überall da, wo die wirtschaftlichen Zwecke
der Unfallversicherung im Wege der Haftpflicht verwirklicht
werden. Hier cessiert die Reichskompetenz entweder gänzlich oder
sie ist doch wesentlich beschränkter gestaltet. Sie cessiert da, wo
die Entschädigung der Beamten und der Personen des Soldatenstandes
für Betriebsunfälle als Bestandteil der Dienstpragmatik, des Pensions-
wesens, behandelt wird; denn hier ist zur Regelung der Fürsorge für
die Einzelstaats- und Kommunalbeamten lediglich der Einzelstaat, für
die des Reiches und der Soldaten zwar das Reich, aber nur kraft
anderweitiger Kompetenz, kraft seiner Amts- und Militärhoheit, be-
rufen !®. Die Reichskompetenz ist eine wesentlich beschränktere
da, wo es sich um die Unfallsentschädigung in solchen öffentlichen
Betrieben handelt, für welche nach dem Ausdruck des Gesetzes an
die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich oder der Einzelstaat
oder — bei Bauarbeiten — ein leistungsfähiger Kommunalverband
oder andere öffentliche Korporation tritt!®. Denn hier wird die ge-
samte Schadenregulierung, wenn auch unter Anwendung der materiellen
Grundsätze der Unfallversicherungsgesetze und unter Mitwirkung von
Arbeitervertretungen und Schiedsgerichten, lediglich als eine Funktion
der zutreffenden Betriebsverwaltung bewirkt; nur allein die ver-
waltungsgerichtlichen Funktionen des Reichsversicherungsamtes in den
noch zutreffenden Fällen ?°, insbesondere über Ansprüche aus der Ver-
sicherung, bleiben bestehen; im übrigen fällt jedes, nicht in der all-
gemeinen, verfassungsmälsigen Beaufsichtigung und Verordnungsgewalt
begriffene, besondere Verwaltungs- und Aufsichtsrecht des Bundes-
rates?! und des Reichsversicherungsamtes weg.
2. Aber auch da, wo es sich um die Unfallversicherung
im eigentlichen Sinne handelt, kann das Reich die ein-
schneidendsten Beschränkungen seiner Kompetenz erleiden.
18 Gesetz vom 15. März 1886, betr. die Fürsorge für Beamte und Personen
des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen.
19 Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 88 2—10. 12. :Land- und forst-
wirtschaftliches U.V.G. 88 102—109. Unfallversicherungsgesetz für Bauarbeiter
vom 11. Juli 1887 88 4 No. 2 und 3. 46. 47.
20 Nämlich in den Fällen des U.V.G. 88 32 al. 6. 63, des Ausdehnungs-
gesetzes $$ 5 al.3. 8. Aber auch dies nur, wenn der Einzelstaat kein Landes-
versicherungsamt errichtet hat.
21 Das Dispensationsrecht desselben nach U.V.G. 8 1 al. 7 bleibt be-
stehen.