Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

702 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Dies trifft dann zu, wenn der Einzelstaat nach Mafsgabe der 
88 92, 93 des Unfallversicherungsgesetzes und der entsprechenden 
Bestimmungen der Ausdehnungsgesetze für solche Berufsgenossen- 
schaften, welche sich nicht über sein Gebiet hinaus erstrecken ??, von 
der eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, auf eigene Kosten ein 
Landesversicherungsamt einzurichten. In diesem Falle ver- 
bleiben den Reichsorganen, dem Bundesrat und Reichsversicherungs- 
amt, als besondere? Befugnisse nur diejenigen, welche sich auf die 
erste Bildung und spätere Umbildungen der Berufsgenossenschaften, 
sowie auf die Ergänzung der Genehmigung bei versagter Statuten- 
bestätigung beziehen °*. Im übrigen geht die Gesamtheit der dem 
Reichsversicherungsamt beigelegten Befugnisse auf das Landesver- 
sicherungsamt über. Das gilt insbesondere auch von der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit.e. Auch nicht im Interesse der Versicherten bleibt 
gegenüber dem Landesversicherungsamt eine Reichsinstanz bestehen, 
um die Einheitlichkeit der Rechtssprechung zu verbürgen. Und damit 
kommt der der typischen Gestaltung entgegengesetzte Satz zur 
Geltung: die Berufsgenossenschaften sind nicht reichsunmittelbare, 
sondern landsässige Verbände — ein Satz, aus dem der Übergang 
der Garantie für eine aufgelöste leistungsunfähige Genossenschaft auf 
den Einzelstaat nur eine natürliche Folgerung ist *®. 
3. Zuletzt kann eine letzte Zurückdrängung der Reichskompetenz 
stattfinden auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1886, welcher die 
Unfallversicherung auf die land- und forstwirtschaftlichen 
Betriebe ausgedehnt hat. Allerdings in thesi gestaltet dasselbe die 
Reichskompetenz für die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften, als reichsunmittelbarer Genossenschaften, genau so, wie für 
22 Aus dieser Beschränkung folgt es, dafs für solche Genehmigungsakte oder 
Streitentscheidungen, bei welchen eine landsässige und eine reichsunmittelbare 
Genossenschaft beteiligt sind, nicht das Landesversicherungsamt eintritt, son- 
dern das Reichsversicherungsamt kompetent bleibt. U.V.G. $ 92 al. 3. 
23 U.V.G. $$ 12. 13. 14. 15. 20. 31. 32. 
24 Aufserdem verbleibt dem Reichsversicherungsamt die Begriffs- 
bestimmung der Fabrik — U.V.G. $S 1 al. 5 —, das Regulativ über die Er- 
höhung des Krankengeldes — $ 5 al. 9 —, Feststellung des Formulares für 
Unfallversicherungsanzeigen — $ 51 —; dem Bundesrat die Dispensations- 
befugnis — $ 1 al. 7 —, die Schiedsgerichtsvermehrung — $ 46 —, Bestimmung 
des Beginnes und Endes des Rechnungsjahres — $ 77 —. Allein dies sind 
Befugnisse, die die allgemeinen Regulativ- und Beaufsichtigungsrechte des 
Reiches nicht überschreiten. 
> U.V.G. 8 92 al. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.