Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 120. Die Invaliditäts- und Altersversicherung. 7105 
1. In dem Reichsversicherungsamt vereinigen sich wie für 
die Unfall-, so auch für die Invaliditäts- und Altersversicherung die 
Rechte der unmittelbaren Aufsicht über die Versicherungsanstalten 
und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
a. Als unmittelbare Aufsichtsbehörde steht ihm bei 
solchen statutarischen Ordnungen und solchen gewichtigen Malsregeln, 
für welche das Gesetz eine Genehmigung fordert, die Erteilung der- 
selben und eintretenden Falles der ergänzende Erlafs jener Ordnungen 
zu?. Ebenso hat dasselbe die Befolgung der gesetzlichen und statu- 
tarischen Vorschriften seitens der Organe der Versicherungsanstalten 
zu überwachen und erforderlichen Falles mittels Geldstrafen durch- 
zusetzen, wie auch das Zwangsbeitreibungsverfahren gegen die mit 
der Rückerstattung der Postvorschüsse säumigen Anstalten einzuleiten®. 
b. Als Verwaltungsgerichtshof ist das Reichsversicherungs- 
amt teils einzige, teils letzte richterliche Instanz. 
Es ist erste und letzte richterliche Instanz in bestrittenen 
Vermögensauseinandersetzungen zwischen mehreren Versicherungs- 
anstalten — hier nur mangels Verständigung über ein Schiedsgericht —, 
über den Einspruch der beteiligten Anstaltsvorstände gegen die Renten- 
verteilung durch das Rechnungsbureau, über die inneren Streitigkeiten 
der Versicherungsanstalten (Rechte und Pflichten ihrer Organe und 
deren Mitglieder, Auslegung ihrer Statuten, Gültigkeit vollzogener 
Wahlen), über die Beschwerde gegen die von den Anstaltsorganen 
oder dem Schiedsgerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen *. 
Als zweite und letzte Instanz ist das Reichsversicherungsamt 
wesentlich zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung berufen unter 
den näheren Voraussetzungen, welche das Rechtsmittel der Re- 
vision begründen. Dasselbe richtet sich gegen diejenigen Ent- 
scheidungen der landesherrlichen Schiedsgerichte, welche den Anspruch 
auf Rente ablehnen oder deren Höhe feststellen oder deren Entziehung 
aussprechen oder die Rückerstattung von Beiträgen betreffen’. 
2. Nicht minder ist das Rechnungsbureau des Reiches eine 
centrale Behörde, welcher unmittelbar wirksame Verwaltungs- 
befugnisse gegenüber den Versicherungsanstalten zustehen. Ihm liegt 
die Verteilung der aus der Versicherung entstandenen Zahlungspflichten, 
2 L.u.A.V.G. $ 21 al. 1u.3. 88 56. 97. 98. 100. 126. Nur Veränderungen 
der Bezirke der Versicherungsanstalten sind der Genehmigung des Bundes- 
rates vorbehalten. $ 66. An den letzteren geht auch die Beschwerde 
bei vom Reichsversicherungsamt versagter Genehmigung der Statuten. 8 56. 
3 Ebenda $$ 131. 9. * Ebenda $$ 68. 90. 132. 145. 
> Ebenda $$ 79. 85. 9. 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. I. 45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.