$ 120. Die Invaliditäts- und Altersversicherung. 7105
1. In dem Reichsversicherungsamt vereinigen sich wie für
die Unfall-, so auch für die Invaliditäts- und Altersversicherung die
Rechte der unmittelbaren Aufsicht über die Versicherungsanstalten
und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
a. Als unmittelbare Aufsichtsbehörde steht ihm bei
solchen statutarischen Ordnungen und solchen gewichtigen Malsregeln,
für welche das Gesetz eine Genehmigung fordert, die Erteilung der-
selben und eintretenden Falles der ergänzende Erlafs jener Ordnungen
zu?. Ebenso hat dasselbe die Befolgung der gesetzlichen und statu-
tarischen Vorschriften seitens der Organe der Versicherungsanstalten
zu überwachen und erforderlichen Falles mittels Geldstrafen durch-
zusetzen, wie auch das Zwangsbeitreibungsverfahren gegen die mit
der Rückerstattung der Postvorschüsse säumigen Anstalten einzuleiten®.
b. Als Verwaltungsgerichtshof ist das Reichsversicherungs-
amt teils einzige, teils letzte richterliche Instanz.
Es ist erste und letzte richterliche Instanz in bestrittenen
Vermögensauseinandersetzungen zwischen mehreren Versicherungs-
anstalten — hier nur mangels Verständigung über ein Schiedsgericht —,
über den Einspruch der beteiligten Anstaltsvorstände gegen die Renten-
verteilung durch das Rechnungsbureau, über die inneren Streitigkeiten
der Versicherungsanstalten (Rechte und Pflichten ihrer Organe und
deren Mitglieder, Auslegung ihrer Statuten, Gültigkeit vollzogener
Wahlen), über die Beschwerde gegen die von den Anstaltsorganen
oder dem Schiedsgerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen *.
Als zweite und letzte Instanz ist das Reichsversicherungsamt
wesentlich zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung berufen unter
den näheren Voraussetzungen, welche das Rechtsmittel der Re-
vision begründen. Dasselbe richtet sich gegen diejenigen Ent-
scheidungen der landesherrlichen Schiedsgerichte, welche den Anspruch
auf Rente ablehnen oder deren Höhe feststellen oder deren Entziehung
aussprechen oder die Rückerstattung von Beiträgen betreffen’.
2. Nicht minder ist das Rechnungsbureau des Reiches eine
centrale Behörde, welcher unmittelbar wirksame Verwaltungs-
befugnisse gegenüber den Versicherungsanstalten zustehen. Ihm liegt
die Verteilung der aus der Versicherung entstandenen Zahlungspflichten,
2 L.u.A.V.G. $ 21 al. 1u.3. 88 56. 97. 98. 100. 126. Nur Veränderungen
der Bezirke der Versicherungsanstalten sind der Genehmigung des Bundes-
rates vorbehalten. $ 66. An den letzteren geht auch die Beschwerde
bei vom Reichsversicherungsamt versagter Genehmigung der Statuten. 8 56.
3 Ebenda $$ 131. 9. * Ebenda $$ 68. 90. 132. 145.
> Ebenda $$ 79. 85. 9.
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. I. 45