706 H. Buch. Die Reichsgewalt.
nämlich der Renten und der Rückerstattungen von Beiträgen, auf das
Reich und die beteiligten Versicherungsanstalten ob®.
3. Trotz und unbeschadet dieser eigenen und unmittelbaren Ver-
waltungsbefugnisse des Reiches verbleiben den Einzelstaaten auch
bei der Invaliditäts- und Altersversicherung gewichtige Rechte der
Mitwirkung. Die Schiedsgerichte sind landesherrliche Instanzen’.
Ihren Verwaltungsbehörden liegt die Ausstellung, der Ersatz und der
Umtausch der Quittungskarten®, die Kontrolle über die an der Ver-
sicherung beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter’, die erste Instruktion
der Sache bei allen Ansprüchen auf Erteilung und Entziehung von
Renten oder auf Rückerstattung von Beiträgen bis zur Entscheidung
der Versicherungsanstalt ob!°.
Ja im Vergleiche mit der Unfallversicherung stehen den Einzel-
staaten an wesentlichen Punkten erweiterte Befugnisse zu.
a. Sie sind an der Aufsicht über die Versicherungs-
anstalten durch den Staatskommissar beteiligt, der zwar von
ihnen nur im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ernannt wird und
nach der Geschäftsanweisung des Bundesrates zu verfahren hat, der
aber auch so Beamter der Einzelstaaten bleibt. Als solchem aber
steht ihm zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherunss-
anstalten und des Reiches insbesondere eine beratende Stimme bei
allen Verhandlungen der Versicherungsanstalten und die Einlegung
der Rechtsmittel gegen die wichtigeren Entscheidungen der Schieds-
gerichte zu!!.
b. Die Verwaltungsbehörden der Einzelstaaten sind
sodann zur Entscheidung einer Reihe von Streitigkeiten!? berufen,
und zwar auch von solchen Rechtsstreitigkeiten, welche durch-
aus präjudiziell sind für die aus der Versicherung erwachsenden
Rechtsansprüche. Zu den letzteren gehören insbesondere die Streitig-
keiten zwischen den Anstalten einerseits und den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern andererseits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern über die Frage, ob und zu welcher Anstalt und in welcher
6 I. u. A.V.G. 88 89. 90. 95. " Ebenda $ 70 ft.
8 Ebenda $$ 103. 105. ? Ebenda 88 126. 146.
10 Ebenda $8 75. 85. 95. 1! Ebenda $ 63.
12 Über die Wahlen zum Ausschufs ebenda $ 49, über Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Versicherungsanstalten, an welche derselben für be-
stimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, $ 123, über die Beitrags-
erstattungen, welche die Arbeiter den Arbeitgebern oder umgekehrt schuldig
sind, $ 124, über die Auflegung der Kontrollkosten auf nachlässige Arbeit-
geber, $ 128.