Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

708 II, Buch. Die Reichsgewalt. 
Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Reihe von Fällen!’ auf das 
Landesversicherungsamt übertragen. Aber gerade an diesem Punkte 
ist die Rückbildung der Reichskompetenz nicht so weit greifend, wie 
bei dem Unfallversicherungsgesetze. Es verbleibt ihm nicht nur, wie 
selbstverständlich, die Entscheidung über den Einspruch gegen die 
Feststellungen des Rechnungsbureaus®®. Vor allen Dingen bleibt das 
Reichsversicherungsamt nach wie vor berufen zur Wahrung der Ein- 
heit der Rechtsprechung. Es ist ihm, unangesehen des Bestandes eines 
Landesversicherungsamtes, die Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Revision vorbehalten. 
VI. Mafsregeln der Veterinärpolizei!. 
8 121. 
I. In derselben Klausel — R.V. a. 4 No. 15 —, welche die 
Medizinalpolizei befalst, werden der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
des Reiches auch „Malsregeln der Veterinärpolizei“ unterstellt. 
Wie für die Medizinalpolizei in der Beschränkung auf „Mals- 
regeln“ der legislative Gesichtspunkt Ausdruck fand, dafs in einer 
Reihe der den Einzelstaaten vorbehaltenen Verwaltungszweige eine 
selbständige Regelung der medizinalpolizeilichen Anforderungen ohne 
Übergriffe in die Gesamtregelung des Gegenstandes unthunlich und 
darum vom Reiche zu vermeiden sei, so gilt dies auch für die Ve- 
terinärpolizei. Allein in der Natur der Sache, in der objektiven Be- 
schränkung dieses Verwaltungszweiges liegt es, dals kaum eine Ge- 
bietsverschiedenheit zwischen Malsregeln der Veterinärpolizei und 
Veterinärpolizei schlechthin zu finden sein wird. 
Zweifellos ist es, dals die R.V. nicht an eine engere Bedeutung 
des Veterinärwesens, als beschränkt auf Heilung der Tierkrankheiten 
gedacht hat, sondern mit Veterinärpolizei die Gesamtheit der Ver- 
waltungsmalsregeln bezeichnet, welche die Vorbeugung und Beseitigung 
von Tierkrankheiten bezwecken. 
In diesem Sinne hat die Reichsgesetzgebung — abgesehen von 
der Regelung des Betriebes .der Tierheilkunde, einschliefslich des Huf- 
beschlages durch die Gewerbeordnung $8 29 und 30a — zunächst 
die Bekämpfung einer einzelnen, der gefährlichsten Viehseuche durch 
19 I, u. A.V.G. 88 68. 93. 132. 20 Ebenda $ 90. 
1 Göring, Die Veterinär-Polizeiverwaltung nach den reichsgesetzlichen 
Bestimmungen (Hirths Annalen 1881 S. 809 ff). Meyer, Lehrb. d. d. Ver- 
waltungsr. I 318 f. Löning, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. S. 408 ff.
	        
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