708 II, Buch. Die Reichsgewalt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Reihe von Fällen!’ auf das
Landesversicherungsamt übertragen. Aber gerade an diesem Punkte
ist die Rückbildung der Reichskompetenz nicht so weit greifend, wie
bei dem Unfallversicherungsgesetze. Es verbleibt ihm nicht nur, wie
selbstverständlich, die Entscheidung über den Einspruch gegen die
Feststellungen des Rechnungsbureaus®®. Vor allen Dingen bleibt das
Reichsversicherungsamt nach wie vor berufen zur Wahrung der Ein-
heit der Rechtsprechung. Es ist ihm, unangesehen des Bestandes eines
Landesversicherungsamtes, die Entscheidung über das Rechtsmittel der
Revision vorbehalten.
VI. Mafsregeln der Veterinärpolizei!.
8 121.
I. In derselben Klausel — R.V. a. 4 No. 15 —, welche die
Medizinalpolizei befalst, werden der Beaufsichtigung und Gesetzgebung
des Reiches auch „Malsregeln der Veterinärpolizei“ unterstellt.
Wie für die Medizinalpolizei in der Beschränkung auf „Mals-
regeln“ der legislative Gesichtspunkt Ausdruck fand, dafs in einer
Reihe der den Einzelstaaten vorbehaltenen Verwaltungszweige eine
selbständige Regelung der medizinalpolizeilichen Anforderungen ohne
Übergriffe in die Gesamtregelung des Gegenstandes unthunlich und
darum vom Reiche zu vermeiden sei, so gilt dies auch für die Ve-
terinärpolizei. Allein in der Natur der Sache, in der objektiven Be-
schränkung dieses Verwaltungszweiges liegt es, dals kaum eine Ge-
bietsverschiedenheit zwischen Malsregeln der Veterinärpolizei und
Veterinärpolizei schlechthin zu finden sein wird.
Zweifellos ist es, dals die R.V. nicht an eine engere Bedeutung
des Veterinärwesens, als beschränkt auf Heilung der Tierkrankheiten
gedacht hat, sondern mit Veterinärpolizei die Gesamtheit der Ver-
waltungsmalsregeln bezeichnet, welche die Vorbeugung und Beseitigung
von Tierkrankheiten bezwecken.
In diesem Sinne hat die Reichsgesetzgebung — abgesehen von
der Regelung des Betriebes .der Tierheilkunde, einschliefslich des Huf-
beschlages durch die Gewerbeordnung $8 29 und 30a — zunächst
die Bekämpfung einer einzelnen, der gefährlichsten Viehseuche durch
19 I, u. A.V.G. 88 68. 93. 132. 20 Ebenda $ 90.
1 Göring, Die Veterinär-Polizeiverwaltung nach den reichsgesetzlichen
Bestimmungen (Hirths Annalen 1881 S. 809 ff). Meyer, Lehrb. d. d. Ver-
waltungsr. I 318 f. Löning, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. S. 408 ff.