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dies hat der Verlauf der Reichsgesetzgebung zu unbezweifelter An-
erkennung gebracht.
Mit diesem nur gefolgerten Umfange der Rechtspflege hat sich
die deutsche Reichsverfassung nicht begnügt. Sie hat die General-
klausel des a. 4 No. 13 in ihren Text aufgenommen. Sie hat
damit in ausdrücklicher und umfassender Weise weit über das hinaus,
was sich aus ihren Specialklausele unter Anwendung jener beiden
Grundsätze ergiebt, die Kompetenz des Reiches für die gesamte
Privat- und Strafrechtspflege festgestellt — in der Absicht:
„die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen“ ®.
2. Nach der Grundkonstruktion. des deutschen Bundesstaates be-
stimmt sich die Kompetenz des Reiches nach der weiteren Frage, wie-
weit ist dasselbe nur zur Regelung der Rechtspflege in Gesetzgebung
und Beaufsichtigung, wieweit ist es zu eigener Vollziehung in selb-
ständiger Gerichtsbarkeit berufen. Je nach der Antwort liest vor
entweder nur Regelung der Rechtspflege der Einzel-
staaten durch das Reich,
oder eigene und unmittelbare Rechtspflege des Reiches
selbst.
Auch hierüber entscheidet an oberster Stelle ein allgemeiner,
dreigliedriger Grundsatz:
Soweit dem Reiche nicht nachweisbar anderweitige Befugnisse
eingeräumt sind, soweit beschränkt sich auch die Kompetenz des
Reiches in der Rechtspflege auf Gesetzgebung und Beaufsichtigung,
soweit verbleibt den Einzelstaaten die Vollziehung auch in der Form
der Gerichtsbarkeit.
Im Umfange derjenigen Verwaltungszweige aber, in welchen dem
Reiche eine unmittelbare und eigene Verwaltung zusteht, da ist es
auch zur Ausübung eigener und unmittelbarer Rechtspflege verfassungs-
mäfsig berufen.
In solchen Verwaltungszweigen endlich, in welchen dem Reiche
zwar nicht eine volle Verwaltung, aber über Gesetzgebung und Be-
aufsichtigung hinausgreifende Befugnisse zustehen, da entscheiden die
zutreffenden Specialklauseln, ob und in welchem Umfange das Reich
zu einer selbständigen Handhabung der Rechtspflege befugt ist.
U. Es ist gewils, dals diese rein formalen Bestimmungen an
die eigentümliche Erscheinung und an die besonderen Aufgaben,
® Die beschränkte Beziehung des Wortes Rechtseinheit, Rechts-
gesetzgebung auf Privat-, Strafrecht und gerichtliches Verfahren ist herkömm-
lich. S. R.V. von 1849 8 64.