Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 122. Einleitung. 713 
dies hat der Verlauf der Reichsgesetzgebung zu unbezweifelter An- 
erkennung gebracht. 
Mit diesem nur gefolgerten Umfange der Rechtspflege hat sich 
die deutsche Reichsverfassung nicht begnügt. Sie hat die General- 
klausel des a. 4 No. 13 in ihren Text aufgenommen. Sie hat 
damit in ausdrücklicher und umfassender Weise weit über das hinaus, 
was sich aus ihren Specialklausele unter Anwendung jener beiden 
Grundsätze ergiebt, die Kompetenz des Reiches für die gesamte 
Privat- und Strafrechtspflege festgestellt — in der Absicht: 
„die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen“ ®. 
2. Nach der Grundkonstruktion. des deutschen Bundesstaates be- 
stimmt sich die Kompetenz des Reiches nach der weiteren Frage, wie- 
weit ist dasselbe nur zur Regelung der Rechtspflege in Gesetzgebung 
und Beaufsichtigung, wieweit ist es zu eigener Vollziehung in selb- 
ständiger Gerichtsbarkeit berufen. Je nach der Antwort liest vor 
entweder nur Regelung der Rechtspflege der Einzel- 
staaten durch das Reich, 
oder eigene und unmittelbare Rechtspflege des Reiches 
selbst. 
Auch hierüber entscheidet an oberster Stelle ein allgemeiner, 
dreigliedriger Grundsatz: 
Soweit dem Reiche nicht nachweisbar anderweitige Befugnisse 
eingeräumt sind, soweit beschränkt sich auch die Kompetenz des 
Reiches in der Rechtspflege auf Gesetzgebung und Beaufsichtigung, 
soweit verbleibt den Einzelstaaten die Vollziehung auch in der Form 
der Gerichtsbarkeit. 
Im Umfange derjenigen Verwaltungszweige aber, in welchen dem 
Reiche eine unmittelbare und eigene Verwaltung zusteht, da ist es 
auch zur Ausübung eigener und unmittelbarer Rechtspflege verfassungs- 
mäfsig berufen. 
In solchen Verwaltungszweigen endlich, in welchen dem Reiche 
zwar nicht eine volle Verwaltung, aber über Gesetzgebung und Be- 
aufsichtigung hinausgreifende Befugnisse zustehen, da entscheiden die 
zutreffenden Specialklauseln, ob und in welchem Umfange das Reich 
zu einer selbständigen Handhabung der Rechtspflege befugt ist. 
U. Es ist gewils, dals diese rein formalen Bestimmungen an 
die eigentümliche Erscheinung und an die besonderen Aufgaben, 
® Die beschränkte Beziehung des Wortes Rechtseinheit, Rechts- 
gesetzgebung auf Privat-, Strafrecht und gerichtliches Verfahren ist herkömm- 
lich. S. R.V. von 1849 8 64.
	        
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