8 7. Die Verfassungen der Einzelstaaten. 61
Das Reich weist in diesem Betracht, in der Form
seiner obersten Rechtsordnung die nämliche rechtliche
Natur auf, wie der Einheitsstaat oder wie seine Glie-
der, die Einzelstaaten.
Schlulsanmerkung
über die staatsrechtliche Litteratur auf Grund der deutschen Reichsverfassung.
L. Auerbach, Das neue Deutsche Reich und seine” Verfassung. 1871.
L. Hauser, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 1871.
E. Riedel, Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871. 1871.
G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.
1872.
J. von Held, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 1872.
J. Westerkamp, Über die Reichsverfassung. 1873.
M. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich. 1873.
R. von Mohl, Das deutsche Reichsstaatsrecht. 1873.
A. Hänel, Studien zum deutschen Staatsrechte. 2 Bde. 1873 ff.
L. von Rönne, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 2 Bde.
1876 ft.
Ph. Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2 Bde. 1880 ff.
H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 2 Bde. 1881. 1886.
P. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, in Marquardsen, Handb.
d. öffentlichen Rechtes, 2. Bd., 1. Hlbd., 1883.
Derselbe, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 2 Bde. 1888 ff.
von Kirchenheim, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. 1887.
A, Trieps, Das Deutsche Reich und die Bundesstaaten in ihren rechtlichen
Beziehungen. 1890.
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 3. Aufl. 1891.
II. Kapitel.
Die Verfassungen der Einzelstaaten.
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Die Ereignisse, welche den norddeutschen Bund und das deutsche
Reich entstehen liefsen, haben zugleich eine tief eingreifende Umwan-
delung der einzelnen deutschen Staaten herbeigeführt.
der Geltung der jetzigen Reichsverfassung als irgend ein Landesgesetz dadurch
ausgeschlossen, dafs sie nirgends, wie die früheren Verfassungsverträge, in
den für Landesgesetze erforderlichen Formen publiziert ist. Seydel bedarf
daher der weiteren Fiktion, dafs die Publikation von Reichs wegen nur die
abgekürzte Form für 25 landesrechtliche Publikationspatente war.