Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 7. Die Verfassungen der Einzelstaaten. 61 
Das Reich weist in diesem Betracht, in der Form 
seiner obersten Rechtsordnung die nämliche rechtliche 
Natur auf, wie der Einheitsstaat oder wie seine Glie- 
der, die Einzelstaaten. 
Schlulsanmerkung 
über die staatsrechtliche Litteratur auf Grund der deutschen Reichsverfassung. 
L. Auerbach, Das neue Deutsche Reich und seine” Verfassung. 1871. 
L. Hauser, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 1871. 
E. Riedel, Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871. 1871. 
G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung. 
1872. 
J. von Held, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 1872. 
J. Westerkamp, Über die Reichsverfassung. 1873. 
M. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich. 1873. 
R. von Mohl, Das deutsche Reichsstaatsrecht. 1873. 
A. Hänel, Studien zum deutschen Staatsrechte. 2 Bde. 1873 ff. 
L. von Rönne, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 2 Bde. 
1876 ft. 
Ph. Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2 Bde. 1880 ff. 
H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 2 Bde. 1881. 1886. 
P. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, in Marquardsen, Handb. 
d. öffentlichen Rechtes, 2. Bd., 1. Hlbd., 1883. 
Derselbe, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 2 Bde. 1888 ff. 
von Kirchenheim, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. 1887. 
A, Trieps, Das Deutsche Reich und die Bundesstaaten in ihren rechtlichen 
Beziehungen. 1890. 
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 3. Aufl. 1891. 
II. Kapitel. 
Die Verfassungen der Einzelstaaten. 
7 
Die Ereignisse, welche den norddeutschen Bund und das deutsche 
Reich entstehen liefsen, haben zugleich eine tief eingreifende Umwan- 
delung der einzelnen deutschen Staaten herbeigeführt. 
der Geltung der jetzigen Reichsverfassung als irgend ein Landesgesetz dadurch 
ausgeschlossen, dafs sie nirgends, wie die früheren Verfassungsverträge, in 
den für Landesgesetze erforderlichen Formen publiziert ist. Seydel bedarf 
daher der weiteren Fiktion, dafs die Publikation von Reichs wegen nur die 
abgekürzte Form für 25 landesrechtliche Publikationspatente war.
	        
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