8 124. Die Reichsjustizgesetze. 127
derselben reicht®; sie gewährt nur in einem einzigen Falle eine Er-
mächtigung, die selbständig das Privatrecht betrifft: die Sicherung
des Autor- und Erfinderrechtes — I, 8, 8 —; im übrigen ist die Union
zu privatrechtlichen Ordnungen nur so weit berechtigt, als dieselben
nur die eine Seite der ihr zur Gesamtregelung überwiesenen, speciali-
sierten Verwaltungsgegenstände bilden. Dasselbe gilt im wesentlichen
von der Schweiz; nur dals hier nach a. 64 der Bundesverfassung
die Bundesgesetzgebung etwas weiter greift, nämlich sich erstreckt
über die persönliche Handlungsfähigkeit, über alle auf den Handel
und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse, über das Ur-
heberrecht an Werken der Litteratur und Kunst, über das Be-
treibungsverfahren und das Konkursrecht bei Vorbehalt der kantonalen
Rechtsprechung. Die RV. hat auch hier ihr Vorbild nur in $ 64 (bez. 61)
der deutschen Reichs- und Unionsverfassung von 1849: „Der Reichs-
gewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher
über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht
und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu
begründen“.
8 124.
Die Reichsjustizgesetze.
Die Durchführung der verfassungsmäfsigen Kompetenz, welche dem
Reiche für die Rechtspflege kraft der Generalklausel erwächst, ist
bisher auf den verschiedenen Gebieten in sehr verschiedenem Mafse
erfolgt.
1. Die bisher ergangene Reichsgesetzgebung über das bürger-
liche Recht hat in den nach Inhalt und Umfang bedeutendsten
Erscheinungen ihre Stütze in den Specialklauseln der Verfassung ;
so die Erhebung des Handelsgesetzbuches und der Wechselordnung
zu Reichsgesetzen und die Fortbildungen derselben ! in der „Handels-
u 4. Juli 1868
gesetzgebung“ , so das Genossenschaftsgesetz vom 19. Mai ıg7j undjetzt
vom 1. Mai 1889 im „Vereinswesen“, so die umfassende Regelung
® Das gilt auch von der Specialklausel I, 8, 4: to establish uniform laws
on the subject of bankrupteies —; dieselbe begründet zugleich die eigene
Gerichtsbarkeit der Union, die Kompetenz der Unionsgerichte. S. Gesetz vom
2. März 1867 und Rüttimann, Nordamerik. Bundesstaatsrecht II 112.
1 Das Aktiengesetz vom 18. Juli 1884; die einschlagenden Bestimmungen
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872, der Strandungsordnung vom
17. Mai 1874.