62 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Das gilt zuerst von ihrem äufsern zahlenmälsigen Be-
stande.
In den deutschen Bund traten nach Mafsgabe der Wiener Kongrels-
akte vom 9. Juni 1815 — aa. XV bis LII — und der Schlulsregulierung
des Frankfurter Territorialrecesses vom 20. Juli 1819 39 deutsche
Staaten ein. Während seiner Dauer verminderte sich ihre Zahl teils
durch das Aussterben der regierenden Linien in Sachsen - Gotha, in
Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg, in Hessen- Homburg, teils durch
die Abtretung der beiden Fürstentümer Hohenzollern an Preufsen bis
auf 33.
Mit der Auflösung des Bundes schieden mit Österreich zu-
gleich das Fürstentum Liechtenstein und das Grofsherzogtum
Luxemburg mit dem Herzogtum Limburg! aus jeder engeren Ver-
bindung mit den andern deutschen Staaten aus. Gleichzeitig führten
die kriegerischen Erfolge Preufsens, nachdem dasselbe bereits durch
den Gasteiner Vertrag vom 14. August 1867 das Herzogtum Lauenburg
erworben hatte, zur Annexion von fünf bis dahin selbständigen Staaten:
Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt a. M., Schles-
wig-Holstein. Ihre Verfassungen, deren Entwickelung in Hannover,
Kurhessen und Schleswig - Holstein durch die Gewaltakte teils der
Staatsstreiche, teils der Fremdherrschaft eine schwere und wechsel-
volle gewesen war, traten aulser Kraft. Sie haben gegenüber der voll-
kommenen Einverleibung aller annektierten Staaten in die preulsische
Rechtsordnung nur noch eine historische Bedeutung.
Hiernach traten dem norddeutschen Bunde nur noch 22
Staaten bei. Ihre Verringerung und damit die Vergröfserung‘ Preufsens
bewirkte eine wesentliche Verschiebung der politischen Machtverhält-
nisse. Preufsen vereinigte in sich */5 der gesamten Bevölkerung des
norddeutschen Bundes, mehr als 24 von 30 Millionen. Nur das König-
reich Sachsen wies eine Ziffer von 2!/s Millionen Einwohner auf. Die
Bevölkerung fiel alsdann sofort bei Mecklenburg-Schwerin auf etwas
ınehr als '/s Million, um in 8 Staaten noch nicht 100000 herab bis
zu 32000 Einwohner zu zählen. Das heifst: mit Ausnahme Sachsens
konnte kaum noch einem anderen Staate das Mals wirtschaftlicher
und geistiger Kräfte zugesprochen werden, das den Anforderungen der
modernen Kultur auch nur an die innere Verwaltung eines Staates
! Die Anerkennung der Lösung jedes Bandes mit Deutschland, der Ver-
zicht des preulsischen Besatzungsrechtes in der Festung Luxemburg, die Neu-
tralisierung des Grofsherzogtumes erfolgte durch den Londoner Vertrag vom
11. Mai 1867: (Staatsarchiv XIII No. 2743).