128 II. Buch. Die Reichsgewalt.
der „Erfindungspatente“ und „des Schutzes des geistigen Eigentums“ ?,
Auf die Generalklausel über das bürgerliche Recht und die frühere
über das „Obligationenrecht“ stützen sich nur vereinzelte Gesetze? und
diese stehen zum Teil, wie das Gesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschliefsung vom 6. Februar 1875 in
einem anderweiten Zusammenhang. Es ist dies nicht eine zufällige Ent-
wickelung. Denn die Annahme des Gesetzes über die Abänderung
der Nr. 13 des Art. 4 der Verfassung vom 2. April 1873 durch den
Bundesrat war von der Erklärung namens desselben begleitet, daß
die verbündeten Regierungen „die Herstellung der Einheit des bürger-
lichen Rechtes in einem Gesetzbuche für Deutschland als das
zu erstrebende Ziel der in Rede stehenden Verfassungsänderung be-
trachten“*. Und so hat sich die erweiterte Reichskompetenz bisher
wesentlich nur in dem „Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für
das deutsche Reich“ bethätigt.
2. Anders hat sich bereits jetzt die Entwickelung auf dem Ge-
biete des „gerichtlichen Verfahrens“ vollzogen. Sie hat? zu
den Kodifikationen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
27. Januar 1877, der Civilprozefsordnung vom 30. Januar
1877, der Strafproze[lsordnung vom 1. Februar 1877 und der
Konkursordnung vom 10. Februar 1877, welche, mit den Er-
gänzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und
der Gebührenordnungen®, unter dem Namen der Reichs-
justizgesetze üblich zusammengefafst werden.
2 Patentgesetz vom 25. Mai 1877 und 7. April 1891, das Gesetz vom
11. Juni 1870, betr. Schriftwerke u. s. w., das Gesetz vom 9. Januar 1876,
betr. Werke der bildenden Kunst, das Gesetz vom 10. Januar 1876, betr. Photo-
graphieen, das Gesetz vom 11. Januar 1876, betr. Muster und Modelle, Gesetz
vom 1. Juni 1891, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern.
3 Das Zinsgesetz vom 14. November 1867; das Haftpflichtgesetz vom
7. Juni 1871; das Gesetz über die Prämieninhaberpapiere vom 8. Juni 1871;
das Gesetz über lübisches und Rostocker Recht vom 4. November 1874; das
Grofsjährigkeitsgesetz vom 17. Februar 1875; das Gesetz über die Anfechtung
von Rechtshandlungen eines Schuldners vom 21. Juni 1879.
* Erklärung des Präsidenten des Reichskanzleramtes in den Reichstags-
verhandlungen vom 2. April 1873. S. auch die Rede des Justizministers
v. Fäustle in der bayerischen Abgeordnetenkammer, Hirths Annalen 1874
S. 330 ff.
5 Abgesehen von den Detailgesetzen über die Aufhebung der Schuldhaft
vom 29. Mai 1868 und über die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes
vom 21. Juli 1869.
18. Juni 1878
59. Juni 1881’ Gebührenordnungen für Ge-
6 Gerichtskostengesetz vom