$ 125. Das Zusammenwirken der Gesetzgebung des Reiches etc. 729
Diese umfassende Gesetzgebung weist eine doppelte Erschei-
nung auf.
Auf der einen Seite hat sich das Reich die Selbstbeschrän-
kung auferlegt, nicht den vollen Umfang seiner Kompetenz zu er-
schöpfen. Seine Gesetzgebung lälst überall der Landesgesetzgebung
Raum zu fortdauernder Bethätigung. Und hieraus ergiebt sich eine
eigentümliche und charakteristische Weise des Zusammenwirkens
der Gesetzgebung des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete
des „gerichtlichen Verfahrens“.
Auf der anderen Seite hat die Kompetenz des Reiches eine be-
deutsame Erweiterung erfahren. Seine Beaufsichtigung ist um-
gestaltet zu einer eigenen und unmittelbaren Gerichtsbarkeit. Das
Reichsgericht und seine Kompetenz ist an die Stelle der In-
stanzen und der Funktionen „der Beaufsichtigung seitens des Reiches“
getreten.
8 125.
Das Zusammenwirken der Gesetzgebung des Reiches und der Einzel-
staaten auf dem Gebiete „des gerichtlichen Verfahrens“.
I. Die Reichsjustizgesetze haben den Grundsatz an die Spitze
gestellt, dafs ihre Ordnungen nur gelten sollen für den Bereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie haben damit grundsätzlich
die Gerichtsbarkeit in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
den Strafsachen, für welche die Zuständigkeit besonderer Gerichte
oder der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungs-
gerichte begründet wird, der Regelung durch das Landesrecht
überwiesen. Dies bezieht sich sowohl auf die Justizverwaltung
— E.GYV.G. a 2 — als auf das Verfahren im Strafprozefs
— E.St.P.O. a. 3 — und im Civilprozefs — E.C.P.O. a. 3 —.
Allein auch in dieser selbstgesetzten Beschränkung haben die
Justizgesetze noch weitere Ausscheidungen zu Gunsten des Landes-
rechtes vorgenommen.
1. Das gilt zunächst, und hier allerdings nach dem Malse der
verfassungsmälsigen Reichskompetenz, für die gesetzliche Regelung der
Justizverwaltung. Hier mulste die Reichsgesetzgebung in freier
Erwägung diejenigen Bestimmungen feststellen und gegen das Landes-
24. Juni 1878
29. Juni 1831’
für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879.
richtsvollzieher vom für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878
11. Juni 1890’