Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

750 II. Buch. Die Reichsgevalt. 
sicht auf die Lage des objektiven Rechtes selbst, teils aus Gründen 
der Praktikabilität. 
aa. Einen verschiedenen Ausdruck zunächst mulste die Absicht 
auf das gemeine Recht nach der Verschiedenheit des Strafrechtes und 
des Privatrechtes gewinnen. 
a. Für die Ausübung der staatlichen Strafgewalt in Deutsch- 
land hat das deutsche Strafgesetzbuch und die Strafprozelsordnung 
gemeines Recht und zwar mit ausschlieislicher Geltung geschaffen. , 
Das Partikularrecht ist beschränkt, soviel das materielle Strafrecht 
betrifft, auf die einzelnen, von dem Reichsrechte nicht betroffenen 
Materien und auf die Androhung von geringeren Strafen !?, soviel das 
Verfahren betrifft, auf einzelne durch das Reichsrecht genau um- 
schriebene, wesentlich die besonderen Gerichte und das Verwaltungs- 
verfahren betreffende Ermächtigungen. 
Demgemäls haben die Reichsjustizgesetze die Revision vor das 
Reichsgericht gezogen gegen alle Urteile der Schwurgerichte schlecht- 
hin und gegen alle diejenigen Urteile der Strafkammern in erster 
Instanz, bei welchen die Anfechtung nicht ausschlielslich auf die 
Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Norm gestützt 
wird !?, 
Allerdings bleibt es hierbei aulser Ansatz, dals unter den so be- 
stimmten Voraussetzungen im konkreten Falle auch die Verletzung 
einer partikulären oder ausländischen Rechtsnorm die Revision be- 
gründen kann. Aber der Gesetzgeber zog damit nur einen praktischen 
Durchschnitt, der die wesentliche Absicht der Revision auf das ge- 
meine Recht nicht verdunkelt. 
8. Eine genau umgekehrte Rechtslage stellt das in Deutschland 
geltende Privatrecht dar. Bei der ausstehenden Kodifikation beruhen 
hier nur einzelne Rechtsteile, in allem wesentlichen diejenigen, für 
welche seiner Zeit die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichtes be- 
eründet wurde, auf Reichsrecht. Dagegen gilt die überwiegende Masse 
des Privatrechts in der Form des nach den Einzelstaaten ge- 
gliederten Partikularrechtes. Das greift selbstverständlich Platz 
bei allem auf der Gesetzgebung der jetzigen Einzelstaaten beruhenden 
Privatrechte, wie umfassend auch der Bereich des Einzelstaates sein 
mag und obgleich die Grölse desselben innerhalb seines Partikular- 
rechtes nochmals den Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem, 
provinzialem Rechte zulassen mag. Das greift aber auch Platz bei 
12 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch a. 2 al. 2. a. 5. 
13 G.V.G. a. 136 No. 2.
	        
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