$ 128. Die Verwaltungsrechtspflege. 159
träge der Kommission an den Kompetenzbedenken der Bundesregie-
rungen gescheitert waren°, verschärft durch die Feststellungen des Ge-
setzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Denn
diese gestalteten den Bundesratsausschuls als Berufungsinstanz zu
einem selbständigen Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesamt für
das Heimatswesen, um. Sie beschränkten seine Kompetenz kraft
Reichsgesetzes zwar auf Streitigkeiten zwischen Armenverbänden
verschiedener Einzelstaaten, aber sie gestatteten der Landesgesetz-
gebung, diese reichsgesetzliche Kompetenz auch auf Streitigkeiten von
Armenverbänden innerhalb desselben Einzelstaates auszudehnen.
Sie machten fernerhin eine spätere Ausdehnung der Kompetenz des
Bundesamtes von Reichs wegen auch auf letztere Streitigkeiten nicht
mehr abhängig von einer Verfassungsänderung, vielmehr sollte die-
selbe, wie trotz der unklaren Fassung des $ 52 die zweifellose An-
sicht des Gesetzes ist, im Wege der einfachen Gesetzgebung herbei-
geführt werden können.
Mit dem allen ist das Bundesamt für das Heimatswesen das erste
Beispiel der Organisation einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit des
Reiches, welche dazu bestimmt ist, an Stelle der Beaufsichtigung, in
der Form einer Rechtsprechung letzter Instanz, die gleichmälsige
Durchführung der Reichsgesetze durch die partikularen Verwaltungs-
behörden auch bei deren rechtsprechenden Funktionen sicherzustellen.
In demselben Sinne hat der Verlauf der Gesetzgebung — und
zwar ohne jede Beziehung auf die Zwischenstaatlichkeit des That-
bestandes — zu der Organisation noch anderer, selbständiger Reichs-
behörden mit der Bestimmung einer Verwaltungsrechtsprechung geführt.
l. Das Gesetz vom 27. Juli 1877 über die Untersuchung von
Seeunfällen $ schuf das „Oberseeamt“, eine kollegiale Reichsbehörde,
welche auf Beschwerde des Schiffers, Steuermannes oder Reichs-
kommissares gegen Entscheidungen der landesherrlichen Seeämter
Recht spricht, wenn es sich um die Entziehung der Befuenis zur Aus-
übung des Schiffer- oder Steuermanngewerbes handelt.
2. Das jetzt erloschene Socialistengesetz vom 21. Oktober
1878” formierte eine besondere „Kommission“, welche, in gesetzlich
festgestellter Besetzung und nach kontradiktorischem Verfahren, auf
Beschwerde über landespolizeiliche Verbote und aulserordentliche Kon-
trollierungsmalsregeln von Druckschriften und Vereinen endgültig ent-
scheidet.
5 S. den Kommissionsbericht in den Anlagen zu den Verhandlungen des
Reichstages 1870, 1. Session, No. 139 und die Verhandlungen selbst S. 959 ff.
e 88 27. 29. "88 26. 27.