$ 130. Die Gebiete eigener und unmittelbarer Reichsverwaltung. 765
5. Zu einer umfassenden eigenen Gerichtsbarkeit des Reiches hat
auch die ihm verfassungsmälsig zustehende Militärgewalt geführt.
Das ist unbezweifelt der Fall bei den Funktionen der Verwal-
tungsrechtspflege, welche nach Mafsgabe des Rayongesetzes vom
21. Dezember 1871 der Reichs-Rayonkommission, einer vom
Kaiser zu berufenden ständigen Militärkommission, übertragen sind. Sie
bildet die Rekursinstanz gegen Entscheidungen der Kommandantur
über: Einwendungen der Grundstücksbesitzer gegen den Rayonplan und
das Rayonkataster und über Versagung der Genehmigung zu .Neu-
bauten und Veränderungen in den Rayons, sowie gegen Anordnungen
der Kommandantur, welche die Beseitigung von Anlagen und Ver-
änderungen oder Nutzungsbeschränkungen betreffen ®.
Aber Gerichtsbarkeit des Reiches ist auch die militärische
Gerichtsbarkeit über Militärpersonen in Strafsachen”.
Auch dies ist unbezweifelt für die Anwendung der Militärgerichts-
barkeit auf die Marine. Es folgt dies unmittelbar aus der strikt
durchgeführten Einheitlichkeit der Marine in allen ihren Organisationen
und Funktionen, einschliefslich derer der Rechtspflege durch die
Marinestrafgerichte®.
Allein dasselbe, was von der Marinestrafgerichtsbarkeit gilt, gilt
auch von der militärischen Strafgerichtsbarkeit im deut-
schen Heere, obwohl eine allgemeine Rechtsauffassung die letztere
als Bestandteil der verfassungsmälsig den Landesherren verbliebenen
Kontingentsherrlichkeit erachtet.
Die Entscheidung liest bei der Rechtsauffassung über das Wesen
der Militärstrafgerichtsbarkeit, die dem positiven preufsischen Recht zu
Grunde liegt und in der Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845
ihren Ausdruck gefunden hat. Aus ihr ergeben sich die folgenden
Grundsätze:
Die Militärbefehlshaber sind die Gerichtsherren.
Ihnen steht zu die Bestellung und Anordnung der Untersuchungs-
wegt sich zwar in einem besonderen Verfahren, aber nur vor den regel-
mäfsigen Instanzen der Postverwaltung. Postgesetz vom 28. Oktober 1871
88 32. 3Afl.
6 Rayongesetz $$ 11. 29. cl. 32.
? Auf Strafsachen beschränkt nach $ 39 des Militärgesetzes vom
2. Mai 1874.
8S. Laband, Staatsrecht d. d. R. 1390, U 620; v. Rönne, Preufsisches
Staatsrecht DL, ı 381. 382.
9 S. insbesondere Laband, Staatsr. d. d. R. II 609; Brockhaus, Das
deutsche Heer S. 127.