Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

770 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
einmal die Stimmenthaltung der Parteien selbst erzwingen kann, dessen 
Beschlufsweise durch das verschiedene Gewicht der Stimmrechte jeden 
Beschlufs notwendig und der Absicht nach zum Ausdrucke der poli- 
tischen Machtverhältnisse steınpelt, dessen Gestaltung also das genaue 
Gegenteil zu allen den Anforderungen bildet, welche an die Organi- 
sation und das Verfahren einer wahren Rechtspflege gestellt sind. 
Aber diese thatsächliche Gestaltung der Dinge deckt sich nicht 
mit dem verfassungsmälsigen Rechte, welches dem Reiche in Absicht 
auf eine organische Rechtspflege zusteht. Im Gegenteil —, die 
mangelnde Ausbildung der letzteren bildet einen Gegensatz zu der 
Entwickelung der anderen Zweige der Rechtspflege. 
Abgesehen von einzelnen Gebieten, die verfassungsmälsig der 
eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches zufallen, waren 
die Rechte des Reiches ursprünglich beschränkt auf die Beaufsich- 
tigung und die gesetzgeberische Regelung der Rechtspflege der Einzel- 
staaten. Nur in Erweiterung seiner Kompetenz konnte sich das Reich 
für die Privat- und Strafrechtspflege und für einzelne Zweige der 
Verwaltungsrechtspflege eine eigene Gerichtsbarkeit schaffen. In 
schneller Entwickelung hat die Gesetzgebung die Fesseln der Ver- 
fassung gesprengt. Umgekehrt aber liegt es auf dem Gebiete der 
organischen Rechtspflege. Hier ist die Gesetzgebung zurückgeblieben 
hinter der verfassungsmäfsigen Kompetenz. 
Denn das Recht des Reiches, die organische Rechtspflege in allen 
den Anwendungen, die durch den Thatbestand des Bundesstaates gegeben 
werden, auszugestalten, ist verfassungsmälsig begründet in der Orga- 
nisationsgewalt des Reiches, in der Natur der einschlagenden Rechts- 
streitigkeiten, deren Schlichtung für das Reich notwendig ist und doch 
aulserhalb der Rechts- und Machtsphäre des Einzelstaates liegt, end- 
lich aber auch in dem Wortlaut der zutreffenden Verfassungsklauseln, 
die an anderer Stelle ihre Erörterung gefunden haben?. Es ist Sache 
der einfachen Gesetzgebung, den Anforderungen zu genügen, welche 
an diesem Punkte das Wesen des Rechtsstaates überhaupt, die Natur 
des Bundesstaates insbesondere und nicht zuletzt die historische Tra- 
dition in Deutschland erheben. 
2.8.88 95. 96.
	        
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