Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

1786 Il. Buch. Die Reichsgewalt. 
einfach gesetzlichen Bestimmungen zusammenfliefst. Ja diese Möglich- 
keit ist durch die Reichsgesetzgebung in dem Malse zur Praxis ge- 
worden, dafs die Änderungen der Verfassung durch gesonderte Ge- 
setze oder auch nur durch ausdrückliche Hervorhebung der ver- 
fassungsgesetzlichen Klauseln nahezu als Ausnahmen von der ent- 
segengesetzten Regel erscheinen. 
Die hergebrachte Praxis hat für die Bestimmung der Reichs- 
kompetenz eine doppelte Wirkung gehabt: 
die Ermächtigung zum Erlafs eines die verfassungsmälsige 
Kompetenz überschreitenden Gesetzes kann und muls eintretenden 
Falles in dem thatsächlichen Erlafse dieses Gesetzes selbst gesucht 
und gefunden werden; 
die Bestimmungen eines Gesetzes, welche die bisherige Kompe- 
tenz abändern, sind äulserlich und textuell nicht getrennt von den- 
jenigen Klauseln desselben Gesetzes, welche auf Grund der ab- 
geänderten Kompetenz nur einfachgesetzliche Aus- und Durchfüh- 
rungsbestimmungen sind. 
Durch eine solche formelle Behandlung wird eine Unterscheidungs- 
losigkeit der Verfassungs- und einfachen Gesetzgebung herbeigeführt, 
welche in Rücksicht auf die Kompetenz des Reiches je nach Lage des 
Falles eine durchaus verschiedene legislatorische Absicht zum Ausdruck 
bringt und welche darum eine durchaus verschiedene rechtliche Wir- 
kung erzeugt. 
1. Es kann bei der Unterscheidungslosigkeit gerade die Absicht 
obwalten, die in dem Gesetze oder in der Gesetzesklausel enthaltene 
Abweichung von der verfassungsmäfsigen Kompetenz nicht als eine 
Ermächtigung erscheinen zu lassen, die über den konkreten vorliegen- 
den Einzelfall hinaus zur Konsequenz gezogen werden darf. Als- 
dann muls zweifellos der Erlals des Gesetzes oder der Gesetzes- 
klausel als Abweichung von der Verfassung ad hoc in verfassungs- 
ändernden Formen erfolgen, aber die Aufhebung oder die Einengung 
der erlassenen Bestimmungen ist Sache der einfachen Gesetzgebung. 
Nur Wiederholungen oder Ausdehnungen auch auf vollkommen gleich- 
artige Fälle bedürfen als abermalige Abweichungen abermals der ver- 
fassungsändernden Formen. _ 
2. Es kann aber auch die andere legislatorische Absicht ob- 
walten, in dem Gesetzestexte inhaltlich die kompetenzerweiternde Er- 
mächtisung zu unterscheiden von derjenigen Bestimmung oder den- 
jenigen mehreren Bestimmungen, welche sich unter der Voraussetzung 
* &. Meyer, Lehrb. d. d. Staatsr. $ 164 Note 3.
	        
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