Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

804 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
nicht entgegengestellt werden. Das, was dieser Theorie allein entgegen- 
gestellt werden kann, ist der doppelte Nachweis, 
dafs ihre Auffassung mit der realen Natur, mit den kon- 
kreten Aufgaben des Staates, wie sie der Einheitsstaat aufweist, 
unvereinbar sei, dafs mithin, wenn der Bundesstaat einen solchen 
Parallelismus aufwiese, der Bund und die Einzelstaaten Staaten 
dem vollen Begriffe nach nicht sein könnten, sowie 
dals das positive Recht des Bundesstaates die Auffassung der 
Waitzschen Schule zurückweist. 
Das positive Recht Deutschlands thut dies. 
1. Es weist jene Auffassung zurück auf Grund der in der gelten- 
den Verfassung aktuellin Wirksamkeit befindlichenKompe- 
tenzen des Reiches. 
Diese ergreifen an entscheidenden Punkten die Einzelstaaten nicht 
nur von einer Seite, nicht blofs in einem Segmente ihres Wirkungs- 
kreises, sondern in ihrer Totalität, als politische Gemeinwesen 
schlechthin. Inhalt und Umfang der Organisationsgewalt, der Zwangs- 
und Strafgewalt, der völkerrechtlichen Gewalt und insbesondere derjenigen 
Kompetenzen des Reiches, die unter der „Staatenpflege“ zusammen- 
gefalst sind, haben es ergeben, dals die Einzelstaaten in ihrem ge- 
samten Dasein, ohne Rücksicht auf die Abgrenzungen der sonstigen 
Kompetenzbestimmungen, in ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis 
zu dem Reiche verfassungsmälsig versetzt sind. 
2. Das positive Recht Deutschlands weist jene Auffassung zurück 
auf Grund der Kompetenz-Kompetenz. In ihr ist die recht- 
liche Möglichkeit nicht nur der Beschränkung, sondern selbst der 
Enteignung der Einzelstaaten gegeben, sowohl vom Standpunkte der 
Kompetenzerweiterung auf Grund der bestehenden Organisation, als 
auch vom Standpunkte der Organisationsgewalt des Reiches aus. Nach 
beiden Seiten hin hat die Kompetenz -Kompetenz keine rechtliche 
Schranke. 
Daraus fliefst denn: die Einzelstaaten haben keine Sphäre, die 
von der Rechtsmacht des Reiches, von seiner Herrschaft nicht er- 
griffen wäre. Sie sind im Verhältnis zum Reiche nirgends „singuli“. 
Sie haben einen Status, eine Rechtsstellung nur inner- 
halb des Reiches. 
Damit schliefst sieh zunächst die Gesamtauffassung des deutschen 
Reiches ab. 
Das Wort Reich hat sprachlich eine doppelte Bedeutung. Es 
bedeutet die der "einzelstaatlichen Organisation gegenübergestellte
	        
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