Zweiter Teil.
Die besondere Gestaltung der Kompetenz.
I. Abschnitt.
Die Exemtionen‘.
8 138.
Die rechtliche Natur der Exemtionen.
Die beiden Bundesverfassungen Nordamerikas und der
Schweiz haben den Grundsatz der vollen rechtlichen
Gleichheit der Staaten und Kantone im Verhältnis zum Bunde
anerkannt und zu reiner Durchführung gebracht. Das gilt rücksichtlich
der ausnahmslosen Gemeingültiekeit aller verfassungsmälsigen Bundes-
kompetenzen. Das gilt überall da, wo den Einzelstaaten als solchen
ein rechtlicher Einfluls auf die Zusammensetzung der Organe oder
auf die Gesetzgebung des Bundes verfassungsmälsig zusteht. Die Zu-
sammensetzung des Senates und des Ständerates gewährt jedem Einzel-
staate die gleiche Zahl von zwei Repräsentanten — denn dafs die
schweizerischen Halbkantone nur einen Abgeordneten wählen, kann
nicht als Ausnahme angesehen werden. Und ebenso ist das Stimm-
gewicht der Einzelstaaten überall das gleiche, wenn sie — bei Ver-
fassungsänderungen, in der Schweiz überdies durch Initiativanträge —
dazu berufen sind, in den gesetzgeberischen Prozels einzugreifen.
Der Organisation des deutschen Reiches nach der
ı Hänel, Studien I 18ff. Laband, Hirths Annalen d. d. Reiches,
1874, S. 1487 ff., und Staatsrecht d. d. R. I 106 ff. Löning, Hirths Annalen
d. d. Reiches, 1875, S. 337 ff. v. Rönne, Staatsr. d. d. R. ILı 36 f.
v. Martitz, Zeitschr. f. Staatswissenschaft Bd. 32 8. 569 ff. Zorn, Lehrb.
d. d. Staatsr. I 79f._G. Meyer, Lehrb. d. d. Staatsr. $ 164 unter II.
v. Kirchenheim,:Lehrb. d. d. Staatsr. S. 281 ff.