812 II. Buch. Die Reichsgewalt.
der gemeingültigen Reichskompetenz zu hemmen, wenn und solange
der bevorrechtete Einzelstaat an dem ihm eingeräumten Reservat-
rechte festhält. Auch hier kann die bedingte Verfassungsbestimmung
als solche nur im Wege des Verfassungsgesetzes geändert werden.
Dagegen läfst in diesem Falle der rechtsgültig geleistete Verzicht auf
das subjektive Recht die gemeingültige Kompetenz des Reiches, durch
die Erfüllung der in der Verfassungsbestimmung selbst vorgesehenen
Bedingung, ohne weiteres eintreten. Ja, es muls behauptet werden,
dafs hierfür der einseitige Verzicht des privilegierten Einzelstaates
genügt; das Reich hat nicht das Recht, einen solchen Verzicht seiner-
seits zurückzuweisen.
b. Dagegen ‘können die auf den Nebenverträgen beruhenden
Exemtionen als solehe nur im Wege des Vertrages aufgehoben oder
geschmälert werden. Hier jedoch ausnahmslos dergestalt, dals der
einseitige Verzicht des bevorrechtigten Einzelstaates auf sein Reservat-
recht ohne weiteres die nur durch das subjektive vertragsmälsige
Recht gehemmte gemeingültige Reichskompetenz herstellt.
& 139.
Die einzelnen Exemtionen.
Die Exemtionen im einzelnen gruppieren sich je nachdem sie auf
Verfassungsbestimmungen oder auf den Nebenverträgen beruhen. Aber
sie weisen auch innerhalb dieser Gruppen Verschiedenheiten auf.
I. Die „Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be-
stimmte“ — hier die gemeingültige Kompetenz des Reiches schmä-
lernde — „Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesamtheit festgestellt sind“, haben ihrem Inhalte nach eine ver-
schiedene Tragweite.
1. Zu einem Teile eximieren sie bestimmte „Angelegenheiten“
von der Kompetenz des Reiches überhaupt und schlechthin. Sie über-
weisen alsdann gegen das gemeingültige Recht die „Angelegenheit“
der selbständigen Rechtssphäre der Einzelstaaten. Hierhin gehören
die folgenden:
a. Die unbedingte Exemtion Bayerns, Württembergs und
Badens von dem Rechte des Reiches über die Besteuerung des
inländischen Branntweines und Bieres, sowohl rücksichtlich
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung als rücksichtlich der Bestim-
mung dieser Stoffe zur Reichsbesteuerung!. Sie hat authentische
18.866 sub J, ı.