828 IL. Buch. Die Reichsgewalt.
Dagegen trat im Gebiete des Verordnungsrechtes und der Voll-
ziehung bereits jetzt der Unterschied der gemeingültigen Reichskompe-
tenz und der „elsafs-lothringischen Angelegenheiten“ hervor. Denn
überall, wo es sich innerhalb der gemeingültigen Reichskompetenz
um Verordnungen und Anordnungen handelte, entschied die Reichs-
verfassung und nicht mehr das Gesetz vom 9. Juni 1871, durch welche
Organe und in welchen Formen dieselben zu erlassen seien. Nur für
die aufserhalb der gemeingültigen Reichskompetenz liegenden An-
gelegenheiten und für die gemeingültig den Einzelstaaten anheim-
fallenden Regierungsrechte war nach wie vor der Kaiser Inhaber der
Staatsgewalt, des Verordnungs- und Verfügungsrechtes.
3. Erst durch das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 über
die „Landesgesetzgebung“ von Eilsafs-Lothringen und abschliefsend
durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 über „die Ver-
fassung und Verwaltung Elsals-Lothringens“ ist der Unterschied der
gemeingültigen Kompetenzen des Reiches, welche die Reichs-
angelegenheiten ausmachen, und der gemeingültig den Einzel-
staaten vorbehaltenen Kompetenzen, durch welche für Elsafs-Lothringen
die „Landesangelegenheiten“ bestimmt werden, zu durchereifender Be-
deutung für die Organisation des Reichslandes erhoben worden. Es
gilt fortan der Grundsatz:
Alle Reichsangelegenheiten werden auch für Elsals-
Lothringen durch diejenigen Organe, in denjenigen
Formen und mit denjenigen Rechtswirkungen von
Reichs wegen geordnet und verwaltet, wie dies ge-
meingültig die Reichsverfassung vorschreibt. Da-
gegen die elsals-lothringischen Landesangelegenheiten
— und hierzu gehören auch nach den für die Einzelstaaten gemein-
gültigen Grundsätzen die Fortdauer des vom Reiche nicht aktuell
ausgeübten Gesetzgebungsrechtes und die Mitwirkungsrechte der
Einzelstaaten bei der Aus- und Durchführung der Reichsgesetze —
werden von den Organen desReiches inden besonderen
Ordnungen, in den Formen und mit den Rechtswir-
kungen wahrgenommen, welche die Reichsgesetze
oder das Partikularrecht für Elsafs-Lothringen be-
sonders vorschreiben.
8 142.
Die Verfassung des Reichslandes.
Die Durchführung des Grundsatzes, welcher nach der Gesetz-
gebung von 1877 und 1879 die Verfassung und Verwaltung Elsals-