Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

828 IL. Buch. Die Reichsgewalt. 
Dagegen trat im Gebiete des Verordnungsrechtes und der Voll- 
ziehung bereits jetzt der Unterschied der gemeingültigen Reichskompe- 
tenz und der „elsafs-lothringischen Angelegenheiten“ hervor. Denn 
überall, wo es sich innerhalb der gemeingültigen Reichskompetenz 
um Verordnungen und Anordnungen handelte, entschied die Reichs- 
verfassung und nicht mehr das Gesetz vom 9. Juni 1871, durch welche 
Organe und in welchen Formen dieselben zu erlassen seien. Nur für 
die aufserhalb der gemeingültigen Reichskompetenz liegenden An- 
gelegenheiten und für die gemeingültig den Einzelstaaten anheim- 
fallenden Regierungsrechte war nach wie vor der Kaiser Inhaber der 
Staatsgewalt, des Verordnungs- und Verfügungsrechtes. 
3. Erst durch das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 über 
die „Landesgesetzgebung“ von Eilsafs-Lothringen und abschliefsend 
durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 über „die Ver- 
fassung und Verwaltung Elsals-Lothringens“ ist der Unterschied der 
gemeingültigen Kompetenzen des Reiches, welche die Reichs- 
angelegenheiten ausmachen, und der gemeingültig den Einzel- 
staaten vorbehaltenen Kompetenzen, durch welche für Elsafs-Lothringen 
die „Landesangelegenheiten“ bestimmt werden, zu durchereifender Be- 
deutung für die Organisation des Reichslandes erhoben worden. Es 
gilt fortan der Grundsatz: 
Alle Reichsangelegenheiten werden auch für Elsals- 
Lothringen durch diejenigen Organe, in denjenigen 
Formen und mit denjenigen Rechtswirkungen von 
Reichs wegen geordnet und verwaltet, wie dies ge- 
meingültig die Reichsverfassung vorschreibt. Da- 
gegen die elsals-lothringischen Landesangelegenheiten 
— und hierzu gehören auch nach den für die Einzelstaaten gemein- 
gültigen Grundsätzen die Fortdauer des vom Reiche nicht aktuell 
ausgeübten Gesetzgebungsrechtes und die Mitwirkungsrechte der 
Einzelstaaten bei der Aus- und Durchführung der Reichsgesetze — 
werden von den Organen desReiches inden besonderen 
Ordnungen, in den Formen und mit den Rechtswir- 
kungen wahrgenommen, welche die Reichsgesetze 
oder das Partikularrecht für Elsafs-Lothringen be- 
sonders vorschreiben. 
8 142. 
Die Verfassung des Reichslandes. 
Die Durchführung des Grundsatzes, welcher nach der Gesetz- 
gebung von 1877 und 1879 die Verfassung und Verwaltung Elsals-
	        
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