Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

830 Il. Buch. Die Reichsgewalt. 
nach der geographischen Gliederung der „Bezirke“ von Ober-Elsals, 
Unter-Elsals und Lothringen und in den hierarchischen Gliederungen, 
welche durch die Stellung der Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren 
bezeichnet werden, sowie die Gerichte in den gemeingültigen In- 
stanzen nach ÖOberlandesgericht, Landgerichte und Amtsgerichte. 
‘ Eine korporative Bildung im Sinne der Selbstverwaltung weisen 
nur die Bezirke und die Gemeinden auf, nicht aber die Kreise und 
nicht Elsafs-Lothringen als Ganzes!. 
2. Die konstitutionellen Schranken, welche der Aus- 
übung der kaiserlichen Gewalt zur Seite stehen, sind die Kompetenzen 
teils eines Hauptorganes des Reiches in seiner gemeingültigen Rechts- 
sphäre: des Bundesrates, teils eines für die Landesangelegenheiten 
besonders gebildeten Organes: des Landesausschusses. Er wird 
gebildet aus 58 Abgeordneten, von denen 34 durch die Bezirkstage, 
4 durch die Gemeinderäte von Stralsburg, Kolmar, Metz und Mühl- 
hausen, 20 durch die in den Landkreisen von den Gemeinderäten ge- 
wählten Wahlmänner gewählt werden. 
Die Kompetenz beider — abgesehen von dem Petitions- und 
Initiativrechte des Landesausschusses — erstreckt sich auf die Gesetz- 
gebung — einschliefslich des Landes-Haushaltsetats — und die Finanz- 
kontrolle. 
Der Kaiser ist gebunden bei der Ausübung der ihm zustehenden 
Gesetzgebung an die Zustimmung des Landesausschusses und die 
hierauf folgende Zustimmung des Bundesrates. Die Decharge der 
Rechnungen über den Landeshaushalt erfolgt durch beide. 
! Löning, Lehrb. d. d. Verwaltungsrechtes S. 99, behauptet, Elsafs- 
Lothringen sei ein korporatives Gemeinwesen, juristische Person, das Land 
habe eigene Organe. G. Meyer, Lehrb. d. d. Staatsrechtes $ 138, sagt: 
„Es hat den Charakter eines selbständigen, vom Reiche verschiedenen Rechts- 
subjektes sowohl auf dem Gebiete des Staates als auf dem des Privatrechtes. 
Allein diese Behauptungen könnten nur auf den Nachweis gestützt werden, 
dafs an Elsafs-Lothringen durch irgend welchen besonderen Staats-, ins- 
besondere Gesetzgebungsakt die Eigenschaft als korporativer Verband ver- 
liehen worden ist. Denn dafs Elsafs-Lothringen ein solcher nicht war zur 
Zeit der französischen Herrschaft und in der Gestalt, wie es unter die 
deutsche Herrschaft trat, ist unzweifelhaft. Beide Schriftsteller haben nicht 
einmal den Versuch eines solchen Nachweises gemacht. Leoni, Staatsr. v. 
E.-L. S. 224, findet die Bildung eines besonderen und zwar monarchischen 
Staatswesens dadurch erfolgt, dafs das Gesetz von 1871 die Ausübung der 
Staatsgewalt dem Kaiser übertrug. Das heilst, er schiebt der gemeingültigen 
und in der Verfassung ausdrücklich festgestellten Bedeutung des Wortes 
„Kaiser“ als Organes des Reiches einfach die Bedeutung „Landesherr von 
Elsafs-Lothringen“ unter. Das ist das genaue Gegenteil eines Beweises. 8. 
Laband, Staatsr. d. d. R. I 714 Note 2.
	        
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