Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 142. Die Verfassung des Reichslandes. 835 
überhaupt nicht Gegenstand der Landesgesetzgebung, sondern aus- 
schließlich Gegenstand der Reichsgesetzgebung. Es besteht kein 
irgendwie konstituierter Verband Elsals-Lothringen, welcher die Ver- 
fassung im Unterschied vom Reiche als sein eigenes Recht ansehen 
könnte. 
Ja selbst das Recht zur Landesgesetzgebung innerhalb der 
Grenzen der jetzt für Elsafs-Lothringen bestehenden Verfassungsgesetze 
ist nicht ein verfassungsmälsiges Recht der hierzu berufenen besonderen 
Reichsorgane, welches nur im Wege eines die elsals-lothringische Ver- 
fassung abändernden Gesetzes beiseite gesetzt oder eingeschränkt 
werden könnte. Vielmehr ist der Erlafs von „Landesgesetzen“ 
im Wege der Reichsgesetzgebung jederzeit und ohne irgend 
welche gegenständliche Beschränkung, mithin auch einschliefslich des 
jährlichen Landeshaushaltsetats vorbehalten und zwar mit der Wir- 
kung, dals die so erlassenen Landesgesetze nur durch Reichsgesetze 
abgeändert werden können‘. 
Nach dem allen ist Elsafs-Lothringen keine staatliche Gliederung 
des Reiches’, ja es bildet nicht einmal — was es auch ohne wesent- 
liche Veränderung seiner Rechtsstellung thun könnte — einen reichs- 
unmittelbaren Selbstverwaltungskörper. Es ist Reichsland in dem 
Sinne, dafs, unbeschadet der konstitutionellen Beschränkungen, die ihm 
im Interesse der Bevölkerung für die Landesangelegenheiten aufgelest 
sind, das Reich schlechthin den Staat in Elsafs-Lothringen bildet. Das 
Reich ist in der territorialen Beschränkung auf Elsafs-Lothringen nicht 
ein Staatswesen in der Weise des Bundesstaates, sondern in der 
Weise des Einheitsstaates. Die Reichsgewalt ist in Elsafs-Lothringen 
trotz ihrer verschiedenen Organisation je nach Reichs- und Landes- 
angelegenheiten die konsolidierte Staatsgewalt des Ein- 
heitsstaates. 
* Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 $ 2. Auch bei Versagung der Decharge 
der Landeshaushaltsrechnung durch den Landesausschufs kann der Reichstag 
die Decharge bewirken. 
5 Vollkommen richtig ist es daher, dafs nach Mafsgabe des R.V. a. 6 
eine Vertretung des Reichslandes im Bundesrate unmöglich ist. Nur würde 
selbstverständlich an der Natur des Reichslandes auch nicht das mindeste 
geändert, wenn durch Verfassungsänderung dem Kaiser, als dem Hauptorgane 
für die elsafs-lothringischen Landesangelegenheiten, eine Stimme im Bundes- 
rate eingeräumt würde.
	        
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