836 II. Buch. Die Reichsgewalt.
II. Kapitel.
Die Schutzgebiete!.
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Erwerb und Organisation.
Mit der Besitzergreifung des südwestafrikanischen Küstenstriches
vom ÖOranjefluls bis Kap Frio und der Landstriche des Togo und an
der Biafrabai begann im Jahre 1884 die deutsche Kolonialpolitik.
In schneller Folge wurden dem weite Länderstrecken in Ostafrika
und in der Südsee hinzugefügt, sodals gegenwärtig — nach Wieder-
aufgabe des Witulandes — dem Reiche fünf nach Belegenheit und Ver-
waltungsorganisation abgegrenzte Kolonieen angehören. Es sind dies:
Das südwestafrikanische Schutzgebiet, bestehend aus
dem Küstengebiete („Deutsch-Namaland“ und „Deutsch-Damaraland“)
und dem Hinterlande;
das Kamerungebiet und das Togogebiet mit seinen
Hinterländern am Golf von Guinea;
Deutsch-Ostafrika, nämlich der Küstenstrich von der
Mündung des Umbeflusses bis zur Nordgrenze von Mozambique und
-das Hinterland bis zu den Grenzen des Kongostaates;
dass Gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, nämlich
Kaiser Wilhelmsland auf Neu-Guinea, der Bismarck-Archipel und
einzelne Inseln der Salomongruppe;
die Marschall-, Brown- und Providence-Inseln.
I. Der Erwerb dieser kolonialen Besitzungen mulste nach drei
Seiten hin rechtlich begründet werden.
1. Im Verhältnis zudereingeborenenBevölkerung beruht
die Begründung zu einem Teile auf Verträgen mit den dort herrschen-
den Autoritäten, den Häuptlingen, Sultanen, „Königen“, welche ent-
weder von den Organen des Reiches selbst oder von privaten Unter-
1 v. Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung der deutschen
Kolonieen, 1886. Derselbe, Deutsches Kolonialstaatsrecht in Hirths Annalen
1887 S. 209 ff. 805 ff. und in neuer Bearbeitung ebenda 1889 S.1ff. Bornhak,
Die Anfänge des deutschen Kolonialstaatsrechtes, Archiv f. ö. R. IL If.
Jo&l, Das Reichsgesetz vom 17. April 1886, Hirths Annalen 1887 S. 191 ff.
Lentner, Das internationale Kolonialrecht im 19. Jahrhundert, 1886. Pann,
Das Recht der deutschen Schutzherrlichkeit, 1887. Laband, Staatsr. d. d.
R. 1 774ff. G. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der d. Schutzgebiete,
1888, u. Lehrb. d. d. Staatsr. 88 69a. $ 141a. $ 169. Heilborn, Das völker-
rechtliche Protektorat, 1891. Adam, Völkerrechtliche Occupation und
deutsches Kolonialstaatsrecht, Arch. f. ö. R. VI 19 £.