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teils sind sie technischer Art. Ihnen ist das Gesetz vom 27. Mai 1888
über die Verlängerung der Legislaturperiode hinzugetreten. Eine
andere Reihe der Verfassungsartikel, insbesondere a. 61 über die
Verantwortlichkeit der Minister, hat bis heute die vorgeschriebene Aus-
führung nicht gefunden. Die für die Gestaltung des öffentlichen Rechtes
in Deutschland wichtigste Modifikation aber war die Erstreckung der
preulsischen Verfassung auf die im Jahre 1866 neu erworbenen Landes-
teile?’. Sie beherrscht demnach °/s der Bevölkerung Deutschlands ’®®.
II. Abschnitt.
Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
8 8.
Mafsstab und Ausgangspunkt.
In den Verfassungen, als den Grundgesetzen, welche das deutsche
Staatswesen beherrschen, spiegeln sich in den obersten Linien die
rechtlichen Grundverhältnisse ab, welche durch das Wesen des Staates
in seiner Allgemeinheit und in seiner positivrechtlichen Form bedingt
sind.
Die gesetzliche wie die wissenschaftliche Feststellung dieser Grund-
begriffe ist überall nach Inhalt und Terminologie erfolgt an dem Ein-
heitsstaate.
Das ist für Deutschland historisch begründet durch die Thatsache,
dafs der moderne Staat, der sich von den Fesseln der feudalen Rechts-
auffassung und aus der ständischen Gliederung der Gesellschaft befreit,
seine abschliefsende Ausgestaltung in den Einzelstaaten erst nach der
Zerstörung des deutschen Reiches und mithin nach Erlangung ihrer
Suveränetät, als des Zeichens des Einheitsstaates, empfing. Die Ver-
spätung der deutschen politischen Entwickelung und der Gang der
europäischen Litteratur haben es ferner bewirkt, dafs, wie die praktische
29 (esetze vom 20. Sept. 1866 (Hannover, Kurfürstent. Hessen, Nassau,
Frankfurt), 24. Dezember 1866 (Schleswig-Holstein, bayerische und grofsh.
hessische Gebietsteile), 23. Juni 1876 (Lauenburg).
3 L. von Rönne, Das Staatsrecht der preufsischen Monarchie. 4. Aufl.
4 Bde. 1881ff. H. Schulze, Das preufsische Staatsrecht. 2 Bde. 1888. 1890.
C. Bornhak, Preufsisches Staatsrecht. 3 Bde. 1888 ff.