$ 145. Die organisatorische Verteilung der Kolonialgevwalt. 853
kann die Anleihe oder Garantie nur „im Namen des Reiches“ be-
wirkt werden und sie stehen auch dann zu Lasten des Reiches, wenn
zu ihrer Verzinsung und Tilgung das Aufkommen aus den Schutz-
gebieten bestimmt wird, da dieses selber immer nur aus Einnahmen
des Reiches besteht.
Zu den allgemeinen, die Schutzgewalt beschränkenden Ge-
setzen gehören aber auch einfache Reichsgesetze. So insbesondere
das Reichsbeamtengesetz vom. 31.. März 1873 und seine Novellen.
Denn dasselbe ist bestimmt für alle Reichsbeamten, mögen sie inner-
halb oder aufserhalb des Bundesgebietes und für welche Zwecke es
sei fungieren. Daher war behufs Abänderung des Reichsbeamten-
gesetzes im Interesse der Schutzgebietsverwaltüng das Gesetz vom
31. Mai 1887 die notwendige Form*®. Daher ist die kaiserliche
Verordnung vom 3. August 1883” über die Rechtsverhältnisse der
Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, welche
beabsichtigt, für solche Beamte, „welche ihr Diensteinkommen aus den
Fonds dieser Schutzgebiete beziehen“, das Reichsbeanitengesetz be-
sonders einzuführen und überdies abzuändern, null und nichtie.
II. Eine besondere Rückwirkung auf die. Gestaltung und Ver-
teilung der Kolonialgewalt können die Kolonialgesellschaften
d. h. solche Gesellschaften ausüben, welche die Kolonisation der deut-
schen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwertung
von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirtschaft, den
Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handels-
geschäften in denselben zum Gegenstand ihres Unternehmens machen.
Insofern ihre Thätigkeit lediglich eine privatwirtschaftliche bleibt,
welche sich innerhalb der Formen des gemeingültigen Privatrechtes
bewegt, bilden sie eine rechtliche Besonderheit . nicht. Doch hat das
Schutzgebietsgesetz die aufserordentliche, die regelmälsige Kompetenz-
abgrenzung überschreitende Bestimmung getroffen, dals das Reich un-
mittelbar durch Bundesratsbeschlufs unter näher in den $$ 8. 9. 10
festgestellten Bedingungen den Kolonialgesellschaften korporative Rechte
erteilen kann und sie alsdann unmittelbar der Aufsicht des Reichs-
kanzlers unterstehen ®.
Zu einer besonderen rechtlichen Erscheinung werden die
Kolonialgesellschaften nur dann, wenn sie darauf ausgehen, innerhalb
6 Laband, Staatsr. d. d. R. I 797.
' Centralbl. 1888 S. 753.
$ Innerhalb der regelmäfsigen Kompetenz würden diese Regelungen ge-
legen haben, wenn sie sich nur auf Gesellschaften mit dem Sitz und auf den
Geschäftsbetrieb im Schutzgebiete bezogen hätten.