Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 145. Die organisatorische Verteilung der Kolonialgevwalt. 853 
kann die Anleihe oder Garantie nur „im Namen des Reiches“ be- 
wirkt werden und sie stehen auch dann zu Lasten des Reiches, wenn 
zu ihrer Verzinsung und Tilgung das Aufkommen aus den Schutz- 
gebieten bestimmt wird, da dieses selber immer nur aus Einnahmen 
des Reiches besteht. 
Zu den allgemeinen, die Schutzgewalt beschränkenden Ge- 
setzen gehören aber auch einfache Reichsgesetze. So insbesondere 
das Reichsbeamtengesetz vom. 31.. März 1873 und seine Novellen. 
Denn dasselbe ist bestimmt für alle Reichsbeamten, mögen sie inner- 
halb oder aufserhalb des Bundesgebietes und für welche Zwecke es 
sei fungieren. Daher war behufs Abänderung des Reichsbeamten- 
gesetzes im Interesse der Schutzgebietsverwaltüng das Gesetz vom 
31. Mai 1887 die notwendige Form*®. Daher ist die kaiserliche 
Verordnung vom 3. August 1883” über die Rechtsverhältnisse der 
Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, welche 
beabsichtigt, für solche Beamte, „welche ihr Diensteinkommen aus den 
Fonds dieser Schutzgebiete beziehen“, das Reichsbeanitengesetz be- 
sonders einzuführen und überdies abzuändern, null und nichtie. 
II. Eine besondere Rückwirkung auf die. Gestaltung und Ver- 
teilung der Kolonialgewalt können die Kolonialgesellschaften 
d. h. solche Gesellschaften ausüben, welche die Kolonisation der deut- 
schen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwertung 
von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirtschaft, den 
Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handels- 
geschäften in denselben zum Gegenstand ihres Unternehmens machen. 
Insofern ihre Thätigkeit lediglich eine privatwirtschaftliche bleibt, 
welche sich innerhalb der Formen des gemeingültigen Privatrechtes 
bewegt, bilden sie eine rechtliche Besonderheit . nicht. Doch hat das 
Schutzgebietsgesetz die aufserordentliche, die regelmälsige Kompetenz- 
abgrenzung überschreitende Bestimmung getroffen, dals das Reich un- 
mittelbar durch Bundesratsbeschlufs unter näher in den $$ 8. 9. 10 
festgestellten Bedingungen den Kolonialgesellschaften korporative Rechte 
erteilen kann und sie alsdann unmittelbar der Aufsicht des Reichs- 
kanzlers unterstehen ®. 
Zu einer besonderen rechtlichen Erscheinung werden die 
Kolonialgesellschaften nur dann, wenn sie darauf ausgehen, innerhalb 
6 Laband, Staatsr. d. d. R. I 797. 
' Centralbl. 1888 S. 753. 
$ Innerhalb der regelmäfsigen Kompetenz würden diese Regelungen ge- 
legen haben, wenn sie sich nur auf Gesellschaften mit dem Sitz und auf den 
Geschäftsbetrieb im Schutzgebiete bezogen hätten.
	        
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