94 Drittes Kapitel.
stehn gegen die Verletzung seiner.hier begründeten Rechte
die völkerrechtlichen Mittel zu Gebote und eine einseitige
Auslegung dieser Rechte, ebenso wie der aus der Einleitung
fliessenden Pflichten kann ihm nicht aufgedrungen werden 2.
Jene Vorschriften können aber auch in zweiter Alterna-
tive den Inhalt des Verfassungsgesetzes eines Bundesstaates
bilden. Alsdann sind die in der Einleitung festgestellten
Rechte und Pflichten mit der verfassungsmässigen Stellung
der Einzelstaaten in der Gesammtheit gegebene, sie sind ge-
schützt durch die verfassungsmässigen Mittel und sie unter-
liegen der Auslegung und Abänderung auf verfassungs-
mässigem Wege.
Man hat allerdings noch eine dritte Auffassung dahin ver-
sucht3, dass die in der Einleitung begründeten vertrags-
mässigen Rechte und Pflichten nur jedem einzelnen Staate für
sich gegenüber dem Bunde als Gesammtheit zustünden. Allein
geht man überhaupt von der Voraussetzung aus, dass die Ein-
leitung einen Vertragsschluss enthält, dann ist es unmöglich
die bestimmten Worte derselben: die Staatsregierungen
„schliessen einen ewigen Bund“ dahin zu übersetzen: jeder
einzelne Staat schliesst mit dem als geschlossen, als begründet
bereits vorausgesetzten Bunde einen Vertrag über seine Mit-
gliedschaft, über Anerkennung seines Territorialumfanges und
über die zu verfolgenden Zwecke ab. Das ist eine Konjektur,
die den Ausgangspunkt und zugleich die einzige Entschei-
dungsquelle des Streites, den urkundlichen Text, vollkommen
verflüchtigt.
Hiernach entsteht selbst unter der Voraussetzung der dis-
positiven Beschaffenheit des Einganges der norddeutschen
Verfassung noch die weitere Frage: Ist der Eingang Vertrags-
2 von Martitz, Betrachtungen über die Verfassung des norddeutschen
Bundes pag. 6 ff. pag. 136 ff. G. Meyer, Grundzüge des norddeutschen
Bundesrechtes pag. 46 ff.
3G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen pag. 56 ff. , insbesondere
pag. 65.