Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 121
Die Tragweite dieses Artikels beschränkt sich nicht auf
eine geschlossene Anzahl in einer Vertragsurkunde zusammen-
vollkommen analoge Bestimmung. Ihr gemäss bleiben die Bestimmungen
der nachfolgenden Verträge inKraft, ‚‚soweit sie nicht durch die Vorschriften
der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem
in Art. 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden‘‘:
1. Der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865.
2. Der Vertrag vom 28. Juni 1864 zwischen Preussen (und den der
preussischen Verwaltung angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen),
Sachsen, dem thüringischen Zoll- und Handelsverein und Braunschweig über
die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse. Durch diesen Vertrag sind die
preussischen gesetzlichen, reglementären und Controlle-Vorschriften über die
Besteuerung der Branntweinfabrikation, des Tabaks und des Bieres (des
letzteren für Thüringen, insofern keine geringere Besteuerung statthaft ist)
gemeinschaftliche ; Uebergangsabgaben und Rückvergütungen für diese Er-
zeugnisse, sowie für Wein und Traubenmost finden zwischen den vertrag-
schliessenden Staaten nicht statt. Oldenburg ist dem Vertrage durch seine
Uebereinkunft mit Preussen vom 27. und 30. April 1871 beigetreten.
3. Vertrag vom 28. Juni 1864 zwischen Preussen, Sachsen, Kurhessen,
Thüringischem Verein und Braunschweig über den Verkehr mit Tabak und
Wein, wodurch die preussische Tabaksteuer in Kurhessen eingeführt und
Rückvergütungen und Uebergangsahgaben von Tabak, sowie von Wein und
Traubenmost zwischen den vertragschliessenden Staaten unzulässig sind.
Diesem Vertrage traten Hannover und Oldenburg durch
4. a. 2 des Vertrages vom I1, Juli 1864 bei.
5. Die thüringischen Vereinsverträge (vom 10. Mai 1833, 26. November
1852, 3. April 1853 und 27. Juni 1864). Die Aufnahme derselben in den
Verfassungstext fand gegen den preussischen Entwurf auf Antrag der ver-
bündeten Regierungen statt. Sie konnte eine selbständige Bedeutung neben
den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen angezogenen Verträge —
abgesehn von den Bestimmungen über eine gemeinschaftliche Direktiv- und
Controllbehörde in dem thüringischen Generalinspektor — wiederum nur be-
anspruchen rücksichtlich der gleichförmigen Annahme der preussischen Ge-
setzgebung über Besteuerung des Branntweins, Tabaks, Weinbaus, des Bieres
(insofern für dieses der preussische Steuerbetrag Minimalsatz ist), rücksicht-
lich gleichförmiger Regieeinrichtungen für den Kochsalz-Debit und folglich
rücksichtlich des Wegfalles aller Uebergangsabgaben von diesen Erzeugnissen
unter den vertragschliessenden Staaten.
Die Mehrzahl aller dieser Bestimmungen hat seine Erledigung gefunden.
Die noch gültigen Bestimmungen des Zollvereinsvertrages vom 16. Mai