Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

122 Drittes Kapitel. 
gefasster Bestimmungen. Der Vertrag vom 28. Juli 1867 ist 
weit umfassend. In seinem Artikel 1 erhält er seinerseits 
nicht nur die früheren Zollvereinsverträge vom 22. u. 30. März 
und 11, Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 13. Oktober und 13. November 
1841, vom 4. April 1853 und vom 16. Mai 1865 nebst den 
dazu gehörenden Separatartikeln in Wirksamkeit, sondern 
auch in dem Schlussprotokoll No. 1 diejenigen nähern Be- 
stimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser 
Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie über- 
haupt alle in Folge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge 
derselben! und zur weitern innern Ausbildung des Vereins 
getroffenen Vereinbarungen. 
Solange der Zollverein älterer Form bestand, solange 
fanden alle diese Vorschriften nicht nur ihren Ursprung in den 
Verträgen, sondern sie blieben auch im Verhältniss der Zoll- 
vereinsmitglieder unter einander lediglich vertragsmässiger 
Natur. Für die norddeutschen Staaten änderte sich dies genau 
so, wie jetzt für das ganze Reich, durch die Begründung des 
norddeutschen Bundes. Es änderte sich dies nicht im Ver- 
hältniss der vertragschliessenden Theile, des norddeutschen 
Bundes einerseits und der süddeutschen Staaten andererseits 
durch den Vertrag vom 8. Juli 18607. Denn wenn nach ihm 
1865 sind übergegangen in den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 und damit 
in die Reichsverfassung. 
Im Anschluss hieran sind die Bestimmungen über Salz erledigt durch die 
Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, über Tabak durch das Zollvereins-Gesetz 
vom 26. Mai 1868, über Wein durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 5 
$ 3 und das preussische Gesetz vom 15. April 1865, über Bier durch das 
Reichsgesetz vom 31. Mai 1872. 
Hiernach beruhen nur noch die Bestimmungen über gleichförmige Be- 
steuerung des Branntweins in den Staaten, welche an den angezogenen und 
hierauf bezüglichen Verträgen betheiligt sind, auf diesen letzteren, solange 
sie durch die Reichsgesetzgebung (das Gesetz vom 8. Juli 1868 trifft diese 
Staaten nicht) und beziehentlich die reglementarischen Befugnisse des Bun- 
desrathes nicht abgeändert werden. Hieran ist auch durch die Nichterwähnung 
der bezüglichen Verträge in der Reichsverfassung Nichts geändert.
	        
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