122 Drittes Kapitel.
gefasster Bestimmungen. Der Vertrag vom 28. Juli 1867 ist
weit umfassend. In seinem Artikel 1 erhält er seinerseits
nicht nur die früheren Zollvereinsverträge vom 22. u. 30. März
und 11, Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 13. Oktober und 13. November
1841, vom 4. April 1853 und vom 16. Mai 1865 nebst den
dazu gehörenden Separatartikeln in Wirksamkeit, sondern
auch in dem Schlussprotokoll No. 1 diejenigen nähern Be-
stimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser
Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie über-
haupt alle in Folge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge
derselben! und zur weitern innern Ausbildung des Vereins
getroffenen Vereinbarungen.
Solange der Zollverein älterer Form bestand, solange
fanden alle diese Vorschriften nicht nur ihren Ursprung in den
Verträgen, sondern sie blieben auch im Verhältniss der Zoll-
vereinsmitglieder unter einander lediglich vertragsmässiger
Natur. Für die norddeutschen Staaten änderte sich dies genau
so, wie jetzt für das ganze Reich, durch die Begründung des
norddeutschen Bundes. Es änderte sich dies nicht im Ver-
hältniss der vertragschliessenden Theile, des norddeutschen
Bundes einerseits und der süddeutschen Staaten andererseits
durch den Vertrag vom 8. Juli 18607. Denn wenn nach ihm
1865 sind übergegangen in den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 und damit
in die Reichsverfassung.
Im Anschluss hieran sind die Bestimmungen über Salz erledigt durch die
Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, über Tabak durch das Zollvereins-Gesetz
vom 26. Mai 1868, über Wein durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 5
$ 3 und das preussische Gesetz vom 15. April 1865, über Bier durch das
Reichsgesetz vom 31. Mai 1872.
Hiernach beruhen nur noch die Bestimmungen über gleichförmige Be-
steuerung des Branntweins in den Staaten, welche an den angezogenen und
hierauf bezüglichen Verträgen betheiligt sind, auf diesen letzteren, solange
sie durch die Reichsgesetzgebung (das Gesetz vom 8. Juli 1868 trifft diese
Staaten nicht) und beziehentlich die reglementarischen Befugnisse des Bun-
desrathes nicht abgeändert werden. Hieran ist auch durch die Nichterwähnung
der bezüglichen Verträge in der Reichsverfassung Nichts geändert.