Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 191
Branntweines und Bieres, sowie auf die Gesetzgebung und
Aufsicht über diese Steuern. RV.aa.35 al.2, 38al.4und 2No.2.
b. Die theilweise Exemtion des bairischen und würtem-
bergischen Post- und Telegraphenwesens als einheitlicher,
für Rechnung des Reiches zu verwaltender Staatsverkehrsan-
stalten®!. RV. aa. 2 No. 10, 52.
c. Die theilweisen Exemtionen Baierns und Würtembergs
vom Reichskriegswesen dergestalt, dass
für Baiern die Sonderbestimmungen des Bündnissvertrages
vom 23. November 1870 unter III. $5 als integrirende Bestand-
theile der Verfassungsurkunde gelten,
für Würtemberg das verfassungsmässige Sonderrecht auf
Aufrechterhaltung der Militärkonvention vom 21./25. Novem-
ber 1870 in allen ihren vertragsmässigen Bestimmungen be-
steht®2, RV. Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt.
d. Die Exemtion Baierns von der Beaufsichtigung und
Gesetzgebung des Reiches |
‚über Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse — RV.
a.4 No.1 — und theilweise über das Eisenbahnwesen 83.
RV.aa. 2 No. 8, 42 —46.
si Es verbleibt dem Reiche: a.) die Beaufsichtigung und Gesetzgebung
über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verbält-
nisse beider Anstalten zum Publikum, sowie über die Portofreiheiten, das
Posttaxwesen und die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Kor-
respondenz, jedoch ausschliesslich der reglementarischen und Tarifbestim-
mungen für den internen Verkehr innerhalb Baierns, beziehentlich Würtem-
bergs. b.) die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem
Auslande, ausgenommen den eigenen, unmittelbaren Verkehr Baierns, be-
ziehungsweise Würtembergs mit seinem, dem Reiche nicht angehörenden
Nachbarstaaten nach näherer Massgabe des a. 49 des Postvertrages vom
23. November 1867.
#2 Nur in dem oben angegebenen Sinne ist die militärische Sonderstel-
lung Würtembergs Vorschrift der Verfassung, nicht aber in dem Sinne —
und hierin liegt eine Abweichung von den militärischen Klauseln des bairischen
Verfassnngsvertrages — dass alle einzelnen Klauseln der Militärkonvention.
Verfassungsvorschriften sind. S.& 8. III. 2.
s3 Vorbehalten sind die Rechte des Reiches: