Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882.  125

Zu  §.  46.

Im  zweiten  Absatz  dieses  durch  Nachtrag  vom  24.  März  1863
(GesetzSamml.  S.  127  bis  132)  genehmigten  Paragraphen  ist  statt
der  Worte:

„für  jedes  zu  versichernde  Objekt“  zu  setzen:
„für  jedes  Versicherungsobjekt.“
Als  §.  54  wird  eingeschoben:

Gebäude,  welche  den  Zweck,  zu  dem  sie  erbaut  worden,  ganz,  theilweise  oder
zeitweise  nicht  mehr  erfüllen,  sowie  zum  Abbruch  bestimmte  Gebäude  bedürfen  einer
neuen  Abschätzung  und  einer  anderweiten  Regelung  der  Versicherung  und  des  Beitragsverhältnisses.


Der  betreffende  Versicherte  ist  verbunden,  von  dem  Eintrilt  vorgenannter  Umstände
  den  Kreisdirektor  unverzüglich  in  Kenmniß  zu  setzen,  welcher  sogleich  die
Neuabschähzung  herbeizuführen  hat.

Bis  diese  erfolgt,  gelten  die  betreffenden  Gebände  im  Falle  eines  Brandes
nur  mit  ihrem  Abbruchs=  resp.  Materialienwerthe  als  versichert.

§.  55  erhält  hinter  den  Worten  „beigekrieben  werden“  als
2.  alinen  solgenden  Zusatz:

Fällt  die  Exekution  fruchtlos  aus,  so  ist  der  General-Direktor  befugt,  den
Restanten  von  der  Versicherung  ausguschließen.

Will  der  General-Dikektor  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,  so  sind  die
im  Societäts-Kataster  eingetragenen  Gläubiger  der  Ill.  Abtheilung  mittelst  eingeschriebener
  Briefe  davon  zu  benachrichtigen.  Die  Versicherung  bleibt  dann  zu  ihren
Gunsten  bestehen,  wenn  sie  binnen  14  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  die  rückstandigen
  Beiträge  entrichten,  andernfalls  gilt  sie  mit  Ablauf  dieser  Frist  für  erloschen.

Zu  §.  56.

Im  zweiten  Satze  wird  statt:  „2  Sgr.  für  jedes  Hundert  der  Versicherungssumme“

  gesetzt:
„6  Pfennig  für  je  Hundert  Mark  der  versicherten  Summe.“

Der  zweite  Absatz":  —  „Von  der  Entrichtung  des  Eintrittsgeldes“  #.  bis

zu  Ende  des  Paragraphen  —  fällt  fort.
6.  75  erhält  folgende  Fassung:
Wenn  der  Versicherte  in  einem  der  im  Reglement  vorgesehenen  Fälle  (§§.  37,