Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 245 
Grund jener verfassungsmässigen Ermächtigungen abgeschlos- 
sen sind, ist ein manigfacher und unterliegt einer verschiede- 
nen rechtlichen Beurtheilung. 
Sie stellen — mit Ausnahme der mit dem Königreich 
Sachsen geschlossenen — den Uebergang der Rechte und 
Pflichten, welche verfassungsmässig den Kontingentsherrn 
vorbehalten sind, sei es auf Preussen oder auf das Reich fest, 
indem sie gleichzeitig in verschiedenen Modifikationen die- 
jenigen Rechte der Kontingentsherrn näher bestimmen, welche 
denselben als Chefs ihrer Truppen, an Begnadigungsrechten, 
an Treueeiden ihrer Unterthanen, im Interesse des innern 
Dienstes verbleiben. Sie regeln die Mitwirkung der Civilbe- 
hörden bei der militärischen Verwaltung und das Verhältniss 
des Militärs zu den dem Einzelstaate ungeschmälerten Rechten 
der Besteuerung und Polizei, der Civilgesetzgebung und dee 
Prozesses. Selbst dann, wenn sie Grundsätze der Reichsver- 
fassung wiederholen, z.B. über die Vereidigung der Truppen, 
über die Ausrüstung und Uniformirung nach preussischem 
Muster, ist es zweifellos nicht ihre Absicht, damit den verfas- 
sungsmässigen Pflichten und Rechten einen neuen Rechtsgrund 
unterzuschieben oder einen andern rechtlichen Charakter zu 
verleihn, sondern die Wiederholung ist eine im Zusammen- 
hang anderer Bestimmungen geforderte oder doch eine natür- 
lich gegebene. 
In dem Allen entsprechen die Militärkonventionen den oben 
entwickelten Rechtssätzen. Aberallerdings — sie greifen weiter. 
Fast allen gemeinsam ist die Zusicherung, dass der Bun- 
desfeldherr, der Kaiser, von seinem nach der Verfassung un- 
beschränkten Dislokationsrechte in Bezug auf die Truppen- 
theile des Kontingentes oder in Bezug auf diejenigen preus- 
burg vom 13. Juli 1867, K) mit Bremen vom 27, Juni 1867, ]) mit Lübeck 
vom 27. Juni 1867, m) mit Baden vom 25. November 1870, n) mit Hessen 
vom 13. Juni 1871, o) mit Mecklenburg Schwerin vom 19. Dezember 1872, 
p) mit Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dezember 1872. — Glaser, Archiv I. 
H. 4. pag. 170 ff. Drucksachen des Reichstages, Session 1872, No. 189,, 
Session 1873, No. 18. —.
	        
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