Object: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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8 202. 
12. Gesetzliche Verfolgung. 
Jeder Verhaftete muß binnen 24 Stunden nach seiner Ver— 
haftung verhört, von deren gesetzlicher Ursache in Kenntniß gesetzt 
und im Falle der Fortdauer dieser Ursache ohne Verzug seinem 
zuständigen Richter überliefert werden. 
Dieser wird dem Antrage des Verhafteten auf Entlassung 
gegen genügende Caution Statt geben, dafern nicht dringende 
Anzeichen eines schweren peinlichen Verbrechens wider ihn vor- 
liegen!). 
1) Die §§ 202 bis 204 sind infolge der Reichsjustizgesetzgebung gegen- 
standslos geworden. In betreff des § 202, Abs. 1 ist jetzt zu vgl. R.-St.-P.-O. 
8 114, Abs. 3, § 115, §§ 128 bis 132, in Beziehung auf Abs. 2: ebendaselbst 
§s 117 bis 120. 
8 203. 
13. Rechte der Augeschuldigten. 
Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Beschwerdeführung 
während der Untersuchung, das Recht der Vertheidigung oder der 
verlangte Richterspruch versagt werden 1). 
1) Vgl. namentlich R.-St.-P.-O. 5§ 114, 137 f., 190, 199, 215, 346 u. a. 
8 204. 
14. Schutz gegen Verlängerung der Haft. 
Die Gerichts= und Polizeibehörden des Landes, welchen der 
verfassungsmäßige Schutz der bürgerlichen Freiheit zunächst an- 
vertrauet ist, sind in den Untersuchungen gegen verhaftete An- 
geschuldigte dafür verantwortlich, daß deren Haft nicht länger 
dauere, als die Erforschung der Verbrechen und die zu sichernde 
Anwendung der Strafe erfordert. Besonders wird den Ober- 
gerichten die Pflicht auferlegt, über die Befolgung dieser Vorschrift 
strenge zu wachen und Uebertretungen derselben zu ahnden). 
1) Zu vgl. R.-St.-P.-O. §§ 123 und 188 und die landesgesetzlichen 
Bestimmungen über das Aufsichtsrecht und Disziplinarverfahren gegen richter- 
liche Beamte.
	        
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