Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

274 Anhang. 
E. a. 52. = V.a. 51. Nur hat E. im Beginn des al. 3. anstatt. 
„Der Bund hat“: „Die Bundesbehörden haben“, 
X. Konsulatwesen. 
E. a.53. = V. a. 52, jedoch fehlen in E. al. 1. die Worte: 
„nach Vernehmung des Bundesausschusses für Handel und 
Verkehr‘, 
Al, Bundeskriegswesen. 
E. aa. 54—57. = V. aa. 53—56. 
E. a. 58. Mit Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Bundesgebiet die gesammte Preussische Militärgesetzgebung einge- 
führt, sowohl etc. = V. a. 57. 
E. a. 59. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte 
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem 
Oberfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach Art. 57. beträgt zur Verfügung zu 
stellen. Soweit dieser Betrag aus den gemeinsamen Einnahmen des 
Bundes (Art. 38. und 48.) nicht gedeckt werden kann, ist er durch 
Beiträge der Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzu- 
bringen. Die Ausschreibung dieser Beiträge erfolgt nach Bedarf durch 
das Präsidium , welches dem Bundesrathe und dem Reichstage über die 
Verwendung Rechnung legt. 
E. a.60. al. 1.— V.a. 59. al. 1. jedoch hat E. anstatt „Bun- 
desfeldherr‘: „Bundes-Ob er feldherr‘ 7. 
al. 2.u. 3. = V,al. 3. u. 4, nur hat E. anstatt ‚„‚Bundesfeld- 
herr“: „‚Oberfeldherr‘‘ und es fehlen im Al. 3. des E. die 
Worte: „sowie die Organisation der Landwehr“‘, 
al. 4. = V, al. 5. doch fehlen im E. am Schlusse die Worte: „in 
geeigneter Weise‘. 
E. a. 61. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Oberfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in 
den Fahneneid aufzunehmen. 
Die gesammte Generalität und die Generalstellungen versehenden 
Offiziere der Bundesarmee, der kommandirende Offizier eines jeden 
Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kon- 
tingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem 
Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leis- 
ten Ihn den Fahneneid. 
  
Tal. 2. der V. fehlt im E.
	        
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