Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

18 Zweites Kapitel. 
in einem vorhergehenden, völkerrrechtlichen Vertrage, dem 
Bündnissvertrage vom 18. August 1866 und den Accessions- 
verträgen zu demselben eingegangen worden waren. 
Die Erfüllung dieses Vertrages konnte sich nach seinem 
Wortlaute und seiner Absicht nach nicht richten auf die Ein- 
gehung eines neuen völkerrechtlichen Vertrages oder auch 
nur auf Schliessung eines Staatenbundes, sondern sie konnte 
nur in der Gründung eines Bundesstaates mit dessen wesent- 
lichen Merkmalen bestehen. 
Der norddeutsche Bundesstaat und seine Verfassung ist 
nicht entstanden in den Formen eines freien und auf die Ent- 
schliessung der Einzelstaaten allein gestellten völkerrecht- 
lichen Vertragsschlusses, sondern in den Formen der konsti- 
tutionellen Gesetzgebung durch vertragsmässig ad hoc berufene 
und vertragsmässig ad hoc legitimirte Organe: Die Versamm- 
lung der Regierungsbevollmächtigten, in welcher das Erfor- 
derniss der Stimmeneinhelligkeit unbezweifelt herrschte, und 
den Reichstag des norddeutschen Bundes, für welchen das 
Prinzip der Stimmenmehrheit und zwar nicht der Staaten 
sondern der individuellen Stimmen ebenso unbezweifelt aner- 
kannt war®, 
‚ Die aus den legislativen Verhandlungen hervorgegangene 
Bundesverfassung hatte allerdings zur Voraussetzung ihrer 
rechtlichen Wirksamkeit die Anerkennung derselben und die 
Beseitigung der ihrer unmittelbaren Geltung entgegenstehen- 
den landesgesetzlichen Hindernisse durch die Gesetzgebung 
der Einzelstaaten, allein nach Vollziehung dieser landesgesetz- 
8 Art. V. des Bündnissvertrages vom 18. August 1866 lautet: ‚‚Zugleich 
werden sie — die verbündeten Regierungen — Bevollmächtigte nach Berlin 
senden, um nach Massgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundes- 
verfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und 
Vereinbarung vorgelegt werden soll. Das Protokoll vom 16. April 1867 
lautet: ‚„Die Herren Kommissarien waren einstimmig dahin: den Verfas- 
sungs- Entwurf, wie er aus der Schlussberathung hervorgegangen ist, anzu- 
nehmen‘' — eine Ratifikation dieses Beschlusses durch die Staatsregierungen 
wurde nicht vorbehalten.
	        
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