Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

104 $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. k 
desselben Ergebnisses — das würde vielleicht eine Verstär- 
kung und nicht eine Abschwächung ihrer Beweiskraft bewir- 
ken —, sondern die verschiedenen Begründungen führen zi 
verschiedenen Ergebnissen. Dieselben Erscheinungen de: 
Rechtslebens fallen von dem einen Standpunkt aus unter den 
Begriff des formellen Gesetzes, die von dem andern dem Gre- 
setze im materiellen Sinne zugeschrieben werden. 
Ein solcher Befund muss Bedenken erregen bei einer 
Lehre, welche in dem Masse und mit der Sicherheit Gemein- 
gültigkeit für sich in Anspruch nimmt, dass Laband in der 
zweiten Auflage seines Staatsrechtes — pag. 568, Note 2° —. 
geglaubt hat, auf eine fernere Polemik gegen die erhobenen 
Einwendungen verzichten zu können. Die Bedenken vermeh- 
ren sich, wenn von der Richtigkeit der Begriffsbestimmungen 
so schwerwiegende Fragen, wie die Abgrenzung von Gesetz- 
gebung und Verordnungsrecht und die rechtliche Natur des 
Budgetgesetzes in Abhängigkeit gebracht sind. Und damit 
ist die Bedeutung der neuen Lehre nicht überschätzt. Im 
Gegentheile — ihre Tragweite reicht viel weiter. Sie ist auf 
das Engste verknüpft mit obersten Anschauungen über Staat 
und Recht, mit der Bildung von Grundbegriffen, mit der Ter- 
minologie und Systematik des öffentlichen Rechtes. 
Das ist der unbestreitbare Erfolg, den von Stockmar, 
Laband und seine Schule errungen haben, dass heute Nie- 
mand umfassendere Untersuchungen im Gebiete des deutschen 
Staatsrechtes anstellen kann, ohne mit ihnen in eine volle 
und offene Auseinandersetzung über den neugebildeten Begriff 
des Gesetzes einzutreten. 
8 2. 
Die Terminologie und die Streitfrage. 
Unter Gesetz im formellen Sinne versteht Laband 
und seine Schule denjenigen Willensakt des Staates, welcher 
— nach näherer Massgabe des positiven Rechtes — in einer
	        
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