9] $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 105
bestimmten feierlichen Weise, insbesondere unter Mitwirkung
der Volksvertretung, zu Stande gekommen und erklärt wor-
den ist.
Wenn irgend eine Erscheinung des Rechtslebens unter
diesen Begriff subsumirt wird, so ergiebt die logische Opera-
tion niemals etwas anderes als die Aussage, dass die betrach-
tete Erscheinung eine bestimmte Form, nämlich die oben
definirte Form des Gesetzes an sich trage. Ein weiteres In-
teresse knüpft sich daher an den aufgestellten Begriff nur
dann, wenn derselbe durch Reflexion auf den Inhalt, auf
den rechtlichen Gehalt der darunter fallenden Erscheinun-
gen näher determinirt wird. Erst hierdurch und zwar durch
Heranziehung des Merkmales des Rechtssatzes wird die Ein-
theilung des formellen Gesetzes gewonnen, die allein Bedeu-
tung hat.
Die Gesetze im formellen Sinne gewinnen danach die bei-
den Eintheilungsglieder:
solche, welche einen BRechtssatz zum Inhalt
haben, und
solche, welche einen anderweitigen Inhalt
haben, der zunächst rein negativ, als Nicht-Rechtssatz be-
stimmt ist.
Mit Gesetz im materiellen Sinne wird die rechts-
verbindliche Anordnung eines Rechtssatzes bezeichnet, jede
rechtsverbindliche Anordnung, die einen Rechtssatz zum In-
halte hat.
Auch hier führt die Subsumtion der einzelnen Erscheinun-
gen unter den aufgestellten Begriff nur zu der beschränkten
Aussage, dass dieselben einen bestimmten Inhalt, nämlich
einen Rechtssatz aufweisen. Auch hier gewinnt der Begriff
das weitere, entscheidende Interesse nur, wenn er näher und
zwar jetzt durch die Form determinirt wird. Unter dieser
weitern Determination werden dann für die Gesetze im mate-
riellen Sinne die beiden Eintheilungsglieder gewonnen:
Rechtssätze in der Form des Gesetzes,