Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

9] $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. 105 
bestimmten feierlichen Weise, insbesondere unter Mitwirkung 
der Volksvertretung, zu Stande gekommen und erklärt wor- 
den ist. 
Wenn irgend eine Erscheinung des Rechtslebens unter 
diesen Begriff subsumirt wird, so ergiebt die logische Opera- 
tion niemals etwas anderes als die Aussage, dass die betrach- 
tete Erscheinung eine bestimmte Form, nämlich die oben 
definirte Form des Gesetzes an sich trage. Ein weiteres In- 
teresse knüpft sich daher an den aufgestellten Begriff nur 
dann, wenn derselbe durch Reflexion auf den Inhalt, auf 
den rechtlichen Gehalt der darunter fallenden Erscheinun- 
gen näher determinirt wird. Erst hierdurch und zwar durch 
Heranziehung des Merkmales des Rechtssatzes wird die Ein- 
theilung des formellen Gesetzes gewonnen, die allein Bedeu- 
tung hat. 
Die Gesetze im formellen Sinne gewinnen danach die bei- 
den Eintheilungsglieder: 
solche, welche einen BRechtssatz zum Inhalt 
haben, und 
solche, welche einen anderweitigen Inhalt 
haben, der zunächst rein negativ, als Nicht-Rechtssatz be- 
stimmt ist. 
Mit Gesetz im materiellen Sinne wird die rechts- 
verbindliche Anordnung eines Rechtssatzes bezeichnet, jede 
rechtsverbindliche Anordnung, die einen Rechtssatz zum In- 
halte hat. 
Auch hier führt die Subsumtion der einzelnen Erscheinun- 
gen unter den aufgestellten Begriff nur zu der beschränkten 
Aussage, dass dieselben einen bestimmten Inhalt, nämlich 
einen Rechtssatz aufweisen. Auch hier gewinnt der Begriff 
das weitere, entscheidende Interesse nur, wenn er näher und 
zwar jetzt durch die Form determinirt wird. Unter dieser 
weitern Determination werden dann für die Gesetze im mate- 
riellen Sinne die beiden Eintheilungsglieder gewonnen: 
Rechtssätze in der Form des Gesetzes,
	        
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