Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

138 $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. [42 
Unterthanen, sondern haben nur Bedeutung innerhalb des Or- 
ganismus der Verwaltung“ — Lehrbuch, pag. 465 —. 
Der behauptete Massstab gilt aber auch nicht, trotz 
G. Meyer, für „Ausführungsverordnungen“, insofern dieselben 
ihre nähern allgemeinen Vorschriften nur auf Grund bereits 
geltender Rechtssätze deduziren oder kombiniren. Es ist nicht 
richtig, dass es nach unserm positiven Rechte für solche Aus- 
führungsverordnungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Er- 
mächtigung bedarf, wie dies G. Meyer — ib. pag. 466 — be- 
hauptet. So z. B. kennt die bayrische Verfassung eine solche 
Ermächtigung nicht, aber das Recht der bayrischen Regierung 
zu Ausführungsverordnungen ist unbestreitbar und unbestritten 
— Pözl, bayrisches Verfassungsrecht, $ 156 —. 
Endlich aber — wäre die Behauptung G. Meyer’s, dass 
das Wort „Gesetz“, „Gesetzgebung“ nur die allgemeinen 
Rechtsvorschriften befasst, richtig, so müsste dieselbe auch in 
ihrer Anwendung auf die deutsche Reichsverfassung richtig 
sein. Auch diese kennt zwar, wie die preussische Verfassung, 
„Gesetze“, welche zweifellos, im Zutreffen aller Merkmale 
G. Meyer’s spezielle oder individuelle Gesetze sind — aa 41 
al. 1. 73. 76 al.2 —. Aber auch für sie müsste es gelten, 
dass überall da, wo sie uns diesen angeblich anomalischen 
Sprachgebrauch nicht ausnahmsweise aufnöthigt, unter 
Gesetz und Gesetzgebung nur das allgemeine Gesetz und die 
allgemeine Gesetzgebung zu verstehn sei. Das trifft vor allen 
Dingen bei Artikel 4 zu, welcher die gesetzgeberische Kom- 
petenz des Reiches gegenüber der Kompetenz der Einzelstaa- 
ten abgrenzt. Nach den Definitionen G. Meyer’s würde das 
Reich in allen dort aufgezählten Angelegenheiten nur das 
Recht haben, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Rechts- 
sätze aufzustellen. Das Recht, in denselben Angelegenheiten 
Spezialgesetze, „Verfügungen“ im Sinne G. Meyer’s zu treffen, 
würde verfassungsmässig unter Ausschluss des Reiches den 
Einzelstaaten verblieben und vorbehalten sein — selbstver- 
ständlich soweit nicht Spezialklauseln der Verfassung, zu denen 
übrigens das Ausführungsverordnungsrecht zu Reichs„gesetzen“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.