Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

63] 8 7. Die Form des Gesetzes selbst. 159 
einen bestimmten und ihr charakteristischen Inhalt auspräge, 
sondern dass sie eine so abstrakte Form sei, um jeden möglichen 
Inhalt gewinnen, mithin ihrem Inhalt vollkommen indifferent 
gegenüberstehn zu können. 
8 7. 
Die Form des Gesetzes selbst. 
— Rechtsunverbindlicher 6esetzesinhalt. — 
Die Formen, in denen die Bildung des gesetzgeberischen 
Willens vor sich geht, bedingen die „Rechtsgültigkeit“ des 
Gesetzes in einem engern Sinne. Sie erzeugen den rechts- 
wirksamen Beschluss des Staates, dass ein bestimmtes Gesetz 
zu erlassen sei. Aber diese Rechtswirksamkeit beschränkt sich 
auf das innere Verhältniss der gesetzgebenden Organe unter 
einander. Sie bindet in regelmässiger Gestaltung beide Theile 
an den gefassten Beschluss, wenngleich vielfach das positive 
Recht dadurch, dass es die Promulgation und Publikation als 
eine freie Ermächtigung betrachtet, dem Staatsoberhaupte auch 
nach erfolgter Sanktion noch ein Recht der Nichtvollziehung 
einräumt. 
Damit der rechtsgültig entstandene staatliche Wille recht- 
liche Wirksamkeit auch über den Kreis der konstitutionellen 
Faktoren hinaus erlange, damit er die durch seinen Inhalt 
geforderte „Rechtsverbindlichkeit“ in diesem engeren 
Sinne gewinne, müssen nach Massgabe des positiven Rechtes 
zwei weitere formale Bedingungen erfüllt werden: die Pro- 
mulgation und die Publikation, wenn auch beide Akte 
insbesondere bei der Einrichtung der Gesetzblätter, die zu- 
gleich authentifiziren und publiziren, zu Einem Akte ver- 
schmelzen können. 
Die Promulgation oder Ausfertigung ist die von dem 
zuständigen Organe bewirkte Beurkundung, dass das Gesetz 
in der konkreten Gestaltung, in der es vorliegt, den verfas- 
sungsmässig entstandenen, rechtsgiltigen Willen der gesetz-
	        
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