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einen bestimmten und ihr charakteristischen Inhalt auspräge,
sondern dass sie eine so abstrakte Form sei, um jeden möglichen
Inhalt gewinnen, mithin ihrem Inhalt vollkommen indifferent
gegenüberstehn zu können.
8 7.
Die Form des Gesetzes selbst.
— Rechtsunverbindlicher 6esetzesinhalt. —
Die Formen, in denen die Bildung des gesetzgeberischen
Willens vor sich geht, bedingen die „Rechtsgültigkeit“ des
Gesetzes in einem engern Sinne. Sie erzeugen den rechts-
wirksamen Beschluss des Staates, dass ein bestimmtes Gesetz
zu erlassen sei. Aber diese Rechtswirksamkeit beschränkt sich
auf das innere Verhältniss der gesetzgebenden Organe unter
einander. Sie bindet in regelmässiger Gestaltung beide Theile
an den gefassten Beschluss, wenngleich vielfach das positive
Recht dadurch, dass es die Promulgation und Publikation als
eine freie Ermächtigung betrachtet, dem Staatsoberhaupte auch
nach erfolgter Sanktion noch ein Recht der Nichtvollziehung
einräumt.
Damit der rechtsgültig entstandene staatliche Wille recht-
liche Wirksamkeit auch über den Kreis der konstitutionellen
Faktoren hinaus erlange, damit er die durch seinen Inhalt
geforderte „Rechtsverbindlichkeit“ in diesem engeren
Sinne gewinne, müssen nach Massgabe des positiven Rechtes
zwei weitere formale Bedingungen erfüllt werden: die Pro-
mulgation und die Publikation, wenn auch beide Akte
insbesondere bei der Einrichtung der Gesetzblätter, die zu-
gleich authentifiziren und publiziren, zu Einem Akte ver-
schmelzen können.
Die Promulgation oder Ausfertigung ist die von dem
zuständigen Organe bewirkte Beurkundung, dass das Gesetz
in der konkreten Gestaltung, in der es vorliegt, den verfas-
sungsmässig entstandenen, rechtsgiltigen Willen der gesetz-