Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

65] $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. 161 
Ich weise damit von der Schwelle meiner rechtlichen Be- 
trachtungen zurück einen Begriff des Gesetzes, in welchem Sinne 
er auch genommen werde, welcher auch noch das rechtlich 
Irrelevante aufnehmen, welcher auch noch Das befassen soll, 
was das Recht und seine Wissenschaft nichts mehr angeht. Ich 
gestehe, dass mir Nichts in der Lehre Laband’s und seiner 
Anhänger so unannehmbar, Nichts so sehr den Anforderungen 
an wissenschaftliche Methode und Terminologie widersprechend 
erscheint, als die Erweiterung, die sie in dieser Rücksicht dem 
Begriffe des Gesetzes gegeben haben. Und doch — die Sub- 
sumtion des rechtlich Irrelevanten unter den Gesetzesbegriff 
hat von Abhandlung zu Abhandlung, von Buch zu Buch eine 
immer wachsende, bis zur schrofisten Polemik sich steigernde 
Betonung und einen immer weitern Umfang angenommen. Ein 
„unverbindliches Gesetz“, aber immerhin ein Gesetz, so sagt 
z. B. Jellinek — Gesetz und Verordnung, pag. 232 — kann 
„belehren, Rathschläge ertheilen, Begriffe definiren, Thatsachen 
konstatiren, seine Überzeugung über abstrakte Wahrheiten 
kundgeben, seine Dankbarkeit feierlich erklären, politische 
Programme verkündigen u.s. w.“ 
Was ist denn nun aber, so frage ich, die Erscheinung, 
die demjenigen Begriffe des Gesetzes im formellen Sinne ent- 
spricht, der auch das rechtlich Irrelevante befasst? 
Selbstverständlich ist es keine Erscheinung des 
Rechtes! Es ist ja im Gegentheile eine neutrale Erschei- 
nung, die dem Rechte und auch dem Nicht-Rechte gemein- 
sam ist. Sie empfängt ja erst durch die Reflexion auf ihren 
möglichen Inhalt, durch das Hinzutreten des Merkmales oder 
Eintheilungsgrundes, den das rechtlich Relevante und sein 
konträrer Gegensatz: das rechtlich nicht Relevante ausmacht, 
ihre nähere Bestimmung oder ihre Eintheilungen. 
Und so ist die Erscheinung, die Laband und seine An- 
hänger zum Ausgangspunkt ihrer Begriffsbildung und Termi- 
nologie machen, Nichts anderes, als das allgemeine sprach- 
liche Darstellungsmittel, dessen sich der Gesetzgeber be- 
dient und wie Jedermann, der eine psychologische Einwirkung 
Haenel, Studien. U. 11
	        
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